Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 12.09.2000 - 3 W 178/00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenrechtliche Zulässigkeit der gemeinsamen Verhandlung voneinander unabhängiger Beurkundungsvorgänge; Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine förmliche Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Eintragung der GmbH

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2001, 31
  • DNotZ 2001, 411
  • FGPrax 2000, 253
  • BB 2000, 2171
  • DB 2000, 2317
  • Rpfleger 2001, 34



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02  

    Notarrecht - Kosten für Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern

    Nur sie können als eintragungspflichtige Tatsachen im Sinne von § 15 Abs. 1 HGB angesehen werden (KG, MittBayNot 2000, 339; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 253; Klein, MittRhNotK 1989, 63; Reimann-Bengel in Korintenberg/Lappe u.a., aaO, § 26 Rdn. 57).
  • OLG Zweibrücken, 12.09.2000 - 3 W 201/00  

    Kostenrechtliche Zulässigkeit der gemeinsamen Verhandlung voneinander

    Sie verbietet sich bereits deshalb, weil sie mit den Grundsätzen der Amtsverschwiegenheit von Notar und Gericht nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 1965, 997; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. vor § 3 Rdn. 8, siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 3 W 178/00).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2002 - 20 W 134/02  

    Berücksichtigung eines absoluten Beschwerdegrundes

    Mehrere Verfahren nach § 156 KostO, die voneinander unabhängige Beurkundungsvorgänge betreffen, an denen gänzlich unterschiedliche Kostenschuldner beteiligt sind, sind aus Gründen der Amtverschwiegenheit von Notar und Gericht getrennt zu führen und zu entscheiden (OLG Hamm JurBüro 1965, Sp. 997, 998; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 31; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., vor §§ 3-5, Rdnr. 8; Rohs/Wedewer: KostO, § 156 Rdnr. 49).
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