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   OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07   

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https://dejure.org/2007,3581
OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07 (https://dejure.org/2007,3581)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2007 - 12 U 514/07 (https://dejure.org/2007,3581)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. September 2007 - 12 U 514/07 (https://dejure.org/2007,3581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO, § 522 Abs 2 S 1 ZPO, § 43 DRiG, § 45 DRiG
    Anhörungsrüge: Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren erlassenen gerichtlichen Beschlusses unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren berufungsgerichtlichen Beschluss; Verfassungsrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör als Prüfungsmaßstab; Bestehen einer konkreten Möglichkeit des Verfahrensbeteiligten zur Äußerung zum Sachverhalt bzw. ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 321a; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörungsrüge gegen Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (96)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07
    Das vom Plenum des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 395 ff.) geforderte Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, mit dem auch § 321a ZPO neu gefasst wurde, ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten (BGBl. 2004 I S. 3220; dazu BT-Drucks. 15/3706; 15/3966; 15/4061; BR-Drucks. 663/04; 848/04).

    Danach ist in allen Prozessordnungen gegen die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen ein Sonderrechtsbehelf zur fachgerichtlichen Selbstkorrektur von entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs auf Gehör vor Gericht eingeführt worden; denn es verstößt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfGE 107, 395, 401 ff.).

    Auf eine Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ist der Sonderrechtsbehelf nach seinem Wortlaut (ebenso für die Parallelnorm des § 356a StPO BVerfG Beschl. vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1362/06) und nach dem Normzweck der Eröffnung einer Durchsetzungsgarantie nur für das "prozessuale Urrecht" (vgl. BVerfGE 55, 1, 6; 70, 180, 188; 107, 395, 408) wegen dessen besonderer Bedeutung für die Justizgewährung nicht bezogen.

    Eine volle inhaltliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung ist demnach aufgrund der Anhörungsrüge weder geboten noch erlaubt, weil eine Durchbrechung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395, 416; 108, 341, 349) nur in den vom Gesetz gezogenen Grenzen in Betracht zu ziehen ist.

    Anerkannt ist aber jedenfalls, dass die Verbürgung des rechtlichen Gehörs im Kern den Prozessparteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung sichert mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 107, 395, 409).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07
    Es muss vielmehr für die Verfahrensbeteiligten auch eine konkrete Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt bestehen (vgl. BVerfGE 7, 53, 57; 22, 267, 273; 31, 297, 301; 36, 92, 97; 54, 117, 123; 57, 250, 274; 59, 330, 333; 60, 1, 5; 60, 96, 99; 61, 119, 122; 62, 320, 322; 63, 45, 59, 64, 135, 143; 66, 260, 263; 67, 39, 41; 67, 154, 155; 69, 145, 148; 70, 93, 100).

    Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte ferner gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zu ermöglichen, sondern sie auch zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 14, 320, 323; 18, 380, 383; 21, 46, 48; 21, 102, 103 f.; 22, 267, 273; 27, 248, 251; 47, 182, 187; 49, 212, 215; 50, 32, 35; 53, 219, 222; 54, 43, 45; 54, 86, 91; 54, 117, 123; 58, 353, 356; 60, 1, 5; 60, 96, 99; 60, 247, 249; 60, 250, 252; 61, 119, 122; 62, 347, 352; 63, 80, 85; 63, 177, 179 f.; 64, 135, 144; 65, 293, 295; 65, 305, 307; 66, 260, 263; 67, 39, 41; 69, 141, 143; 69, 145, 148; 69, 233, 246; 70, 93, 100; 83, 24, 35; 96, 205, 216; 105, 279, 311).

    Es ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 25, 137, 140; 27, 248, 252; 28, 378, 384; 40, 101, 104 f.; 42, 364368; 47, 182, 187; 54, 86, 92; 65, 293, 295; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.).

    d) Schließlich vermag die Behauptung der Klägerin, der Senat habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 27, 248, 251; 28, 378, 384) oder das Gericht habe es versäumt, ergänzenden Beweis zu erheben, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343, 349; 18, 85, 92; 22, 267, 273; 25, 137,140; 27, 248, 251).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 2 BvR 578/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07
    Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen - auch beim Freibeweis in einem Beschlussverfahren - nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten (vgl. BVerfGE 6, 12, 14; 7, 275, 278; 9, 303, 304 f.; 13, 132, 145; 16, 283, 285; 17, 194, 196; 18, 147, 150; 18, 399, 404; 20, 281, 282; 24, 56, 61; 25, 40, 43; 26, 37, 40; 28, 378, 384; 29, 345, 347; 55, 95, 98; 57, 250, 274; 63, 45, 59; 67, 96, 99).

    Es ist nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 22, 267, 274; 25, 137, 140; 27, 248, 252; 28, 378, 384; 40, 101, 104 f.; 42, 364368; 47, 182, 187; 54, 86, 92; 65, 293, 295; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.).

    d) Schließlich vermag die Behauptung der Klägerin, der Senat habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. BVerfGE 27, 248, 251; 28, 378, 384) oder das Gericht habe es versäumt, ergänzenden Beweis zu erheben, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343, 349; 18, 85, 92; 22, 267, 273; 25, 137,140; 27, 248, 251).

  • OLG Koblenz, 24.09.2007 - 12 U 1437/04

    Bank in der Geschäftsform einer GmbH: Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Dazu stand ihm zwar noch nicht eindeutig die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO zur Verfügung, weil diese erst in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Anhörungsrügengesetzes ausdrücklich gegen jede unanfechtbare zivilgerichtliche Entscheidung als zulässig bezeichnet ist (vgl. Senat Beschl. vom 5. September 2007 - 12 U 514/07).
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