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   OLG Köln, 02.08.2013 - I-6 U 10/13   

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OLG Köln, 02.08.2013 - I-6 U 10/13 (https://dejure.org/2013,29002)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2013 - I-6 U 10/13 (https://dejure.org/2013,29002)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 2013 - I-6 U 10/13 (https://dejure.org/2013,29002)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • kanzlei.biz

    Sekundäre Darlegungslast Ehegatte

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • raschlegal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tatsächliche Vermutung einer Täterschaft nur durch konkrete Anhaltspunkte erschüttert

  • waldorf-frommer.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verweis auf weitere Internetnutzer nicht ausreichend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1 a.F.; ZPO § 286
    Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber benötigt konkrete Anhaltspunkte, um Täterschaftsvermutung auszuschließen!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermutung von Verantwortlichkeit für Filesharing durch Anschlussinhaber wird nur durch substantiiertes Bestreiten erschüttert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermutung von Verantwortlichkeit für Filesharing durch Anschlussinhaber wird nur durch substantiiertes Bestreiten erschüttert

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Sekundäre Beweislast

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Darlegungslast beim Filesharing durch Familienangehörige

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Zur Höhe der Vertragsstrafe nach abgegebener Unterlassungserklärung und darauf erneuter Zuwiderhandlung, sowie zur Darlegungslast des Abmahners und Vertragsstrafenherabsetzung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Filesharing

  • dr-wachs.de (Kurzanmerkung)

    1.000,00 EUR Streitwert? Vergesst das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 338
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.03.2012 - 6 U 67/11 - (WRP 2012, 1007 Rn. 34 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, orientiert sich die Berechnung der fiktiven Lizenz an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet.

    Hat ein als Verletzer in Anspruch Genommener zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abmahnung als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiere, so muss er sich daran grundsätzlich nach Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 33 - Stiftparfüm; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 43; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

    Dabei erstreckte sich ihr Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Abend des 03.03.2008 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch - wie in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angedeutet - auf kerngleiche Verstöße in Form der Verfügbarmachung sonstiger zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. Senat WRP 2012, 1007 Rn. 43).

    Vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH vom 05.04.1976 - III ZR 79/74 - Rn. 27 f.; zitiert nach juris; NJW 2004, 1169, 1171; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 47; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

  • OLG Köln, 17.08.2012 - 6 U 208/10

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Dann aber durfte sich der Beklagte nicht darauf beschränken, die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den Musiktiteln mit Nichtwissen zu bestreiten, sondern hätte zur Entkräftung des Indizienbeweises nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung der Klägerinnen als Rechteinhaberinnen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11 - Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

    Dagegen spricht, dass schon die Verletzung der Rechte an einem einzelnen Titel einen Unterlassungsanspruch auslöst, der sich nicht auf das betreffende Werk beschränkt, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung anderer Titel erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen (vgl. Senatsurteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

    Hat ein als Verletzer in Anspruch Genommener zum Ausdruck gebracht, dass er eine Abmahnung als hinreichende Mitteilung einer Rechtsverletzung akzeptiere, so muss er sich daran grundsätzlich nach Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 33 - Stiftparfüm; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 43; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

    Unter Einbeziehung des hohen Angriffsfaktors und des damit einhergehenden enormen wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen an der Unterbindung drohender weiterer umfangreicher Rechtsverletzungen (vgl. Senat GRUR-RR 2010, 173 [175] - 965 Musikdateien zum Download; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -) erscheint dem Senat vorliegend auch im Hinblick auf den konkreten Beleg von nur 430 am 03.03.2008 zu Lasten der Klägerinnen begangener Rechtsverletzungen ein Gegenstandswert von 400.000,00 EUR angemessen.

    Vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH vom 05.04.1976 - III ZR 79/74 - Rn. 27 f.; zitiert nach juris; NJW 2004, 1169, 1171; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 47; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

    Auch wenn den Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht trifft (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 40; Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]), so hat er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]; Beschluss vom 08.05.2013 - 6 W 256/12 -).

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Der Nachweis einer Vollmacht ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung (vgl. BGH GRUR 2010, 1120 Rn. 15 - Vollmachtsnachweis).

    Auch großen Wirtschaftsunternehmen wie den Klägerinnen ist es nicht zuzumuten, eigene Rechtsabteilungen zu unterhalten, die sich mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen befassen (vgl. BGH GRUR 2008, 928 Rn. 15 - Abmahnkostenersatz; GRUR 2010, 1120 Rn. 26 - Vollmachtsnachweis; Bornkamm a.a.O. Rn. 1.93).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus).

    Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 24; GRUR-RR 2012, 329 [330]).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2013, 511 Rn. 33 - Morpheus).

    Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 11 - Sommer unseres Lebens; Senat a.a.O.), die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Dann aber haben die vorgerichtlichen Schreiben der Klägerinnen dem Zweck der Abmahnung genügt, dem Schuldner einen Weg aufzuzeigen, den Gläubiger zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Rn. 11 - pcb; GRUR 2010, 354 Rn. 8 - Kräutertee).
  • BGH, 05.04.1976 - III ZR 79/74

    Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH vom 05.04.1976 - III ZR 79/74 - Rn. 27 f.; zitiert nach juris; NJW 2004, 1169, 1171; Senat WRP 2012, 1007 Rn. 47; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10 -).
  • OLG Köln, 15.01.2013 - 6 W 12/13

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Zu dieser Ergänzung ihrer Angriffsmittel waren die Klägerinnen allerdings auch noch in zweiter Instanz berechtigt, da das Landgericht weiteren Vortrag insoweit für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und der vom Beklagten in der Berufungsbegründung angeführte Beschluss des Senats - 6 W 12/13 -, in dem wegen der nur für einen Bruchteil der abgemahnten Musiktiteldownloads belegten Aktivlegitimation eine Quotelung der Abmahnkosten für angezeigt erachtet worden ist, erst am 15.01.2013 und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen ist.
  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06

    Abmahnkostenersatz

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
    Auch großen Wirtschaftsunternehmen wie den Klägerinnen ist es nicht zuzumuten, eigene Rechtsabteilungen zu unterhalten, die sich mit der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen befassen (vgl. BGH GRUR 2008, 928 Rn. 15 - Abmahnkostenersatz; GRUR 2010, 1120 Rn. 26 - Vollmachtsnachweis; Bornkamm a.a.O. Rn. 1.93).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 139/07

    pcb - Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken bei Google Adwords

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02

    Rückforderung eines unzulässigen Erfolgshonorars

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 166/11

    Neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz: Beeinflussung des

  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03

    Begriff der Zustellung eines Mahnbescheides "demnächst"

  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

  • OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 149/08

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 429/02

    Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen

  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

  • BGH, 10.06.2010 - Xa ZR 110/09

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Richtigkeit des Berufungsurteils

  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

  • BGH, 25.01.2012 - IV ZR 230/11

    Benennung von Zeugen erst nach der Beweisaufnahme

  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

    Der Schutzumfang von Werken der angewandten Kunst ist damit sehr klein, schon kleinere Veränderungen des Designs schließen urheberrechtliche Ansprüche aus (Hoeren, MMR 2014, 338: "Steine statt Brot"; siehe auch Schulze, NJW 2014, 475: "Beim Schutzbereich könnte es eng werden.").
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 109/13

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Inanspruchnahme des Inhabers eines

    Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im Streitfall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11; Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 17.08.2012 - 6 U 208/10; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmter Vorgang auch anders abgelaufen sein könnte als in der vermuteten Weise, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, ist bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig nicht zu beanstanden (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12; im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    aa) Die Klägerinnen würden ihren Prozessbevollmächtigten Honorar auf dieser Basis selbst dann schulden, wenn sie mit ihnen - wie der Beklagte meint - ein Erfolgshonorar nach §§ 4, 4a RVG und § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO nicht wirksam vereinbart hätten, denn dies würde nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags führen, vielmehr hätten die Rechtsanwälte der Klägerinnen in diesem Fall einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

    Die Abmahnung war - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - hinreichend bestimmt (zu den Einzelheiten vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; vom 20.12.2013 - 6 U 205/12).

  • OLG Köln, 20.12.2013 - 6 U 205/12

    Anforderungen an den Nachweis des Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter

    Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11 [Rn. 8 nach juris]; Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13).

    Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis auch anders abgelaufen sein kann als dasjenige, für das eine tatsächliche Vermutung spricht, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende (vgl. BGH, NJW 1993, 3259) tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. BGH NJW 1991, 230 [231]; Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 3. Auflage, § 284 Rn. 98).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

    Die nach § 49 b Abs. 2 BRAO anzunehmende Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung gemäß § 134 BGB führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags; vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13).

    Sieht sich nämlich wie hier ein anwaltlich beratener Anschlussinhaber auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, auch wenn mehrere gemeinsam auftretende Anspruchsteller nicht den genauen Inhalt der von jedem Einzelnen beanspruchten Rechte kenntlich machen; denn die Abmahnung dient unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch dann dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über die von den Anspruchstellern geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu vermeiden (vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).

  • LG München I, 09.07.2014 - 21 S 26548/13

    Urheberrechtsverletzung Filesharing - sekundäre Darlegungslast des

    Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 W 60/13 vom 28.05.2013), auf die sich der Beklagte beruft, ist durch diejenige vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) überholt.
  • LG Rostock, 31.01.2014 - 3 O 1153/13

    Prüf- und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen

    Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az: 6 U 10/13).
  • OLG Köln, 14.03.2014 - 6 U 210/12

    Beweiswürdigung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis auch anders abgelaufen sein kann als dasjenige, für das eine tatsächliche Vermutung spricht, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende (vgl. BGH, NJW 1993, 3259) tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. BGH NJW 1991, 230 [231]; Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 3. Auflage, § 284 Rn. 98).

    Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200, 00 EUR, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0, 50 EUR pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil v. 06.12.2013, 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10).

  • AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13

    Internet-Rechte - Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für

    Etwas anderes ist auch dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13 - zitiert nach juris) nicht zu entnehmen.
  • LG Köln, 01.09.2016 - 14 O 307/15

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Fotografen bei einer

    Da die Beklagte die Erstattung der Abmahnkosten ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat sich der aus § 257 BGB resultierende Freistellungsanspruch der Klägerin entsprechend § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (OLG Köln, Urteil vom 2. August 2013 - 6 U 10/13).
  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

    Eines Hinweises auf den unzureichenden Vortrag des Beklagten gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da eine gerichtliche Hinweispflicht jedenfalls dann nicht besteht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (BGH NJW-RR 2004, 394 (395); OLG Köln Urteil vom 2.8.2013-6 U 10/13).
  • LG Berlin, 15.03.2016 - 16 S 35/14

    Keine Filesharing-Haftung wegen Abwesenheit

    Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln MMR 2014, 338, 339 - Abmahnkosten in Filesharing-Fällen).
  • LG Bielefeld, 08.09.2014 - 20 S 76/14

    Filesharing - Widerlegung der Tätervermutung

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 W 54/14

    Voraussetzungen einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer

  • LG Berlin, 25.03.2019 - 16 S 2/19
  • AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16

    Prozessuales

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