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   OVG Berlin, 03.03.1997 - 2 S 24.96   

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  • NVwZ-RR 1999, 156



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Wird zitiert von ... (12)  

  • VG Berlin, 25.06.2004 - 34 A 62.03  

    § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3

    Der Antragsgegner tritt dem unter Hinweis auf den gegenteiligen Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 (NVwZ-RR 1999, 156) entgegen und trägt ergänzend vor, dass vom Wegfall der Erzwingungsfunktion der Kostenforderung nach Abschluss der Ersatzvornahme hier nur bedingt die Rede sein könne, weil wegen des fortbestehenden Sanierungsbedarfs die Ersatzvornahme weiterhin durchgeführt werde.

    Die Anforderung von Kosten für eine bereits durchgeführte Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid stellt keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar (so auch die nahezu einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.01.1991, VBlBW 1991, 215; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.07.1998, a.a.O.; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 460 f, jeweils m.w.Nachw.; a.A. nur OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, OVGE 17, 76 sowie Beschl. v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156 m.w.Nachw. zur herrschenden Meinung).

    Im Gegensatz zur Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.), das dies als rein formale Erwägung abtut, ist dabei aus Sicht der Kammer vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Berl AGVwGO und damit von dem gesetzlichen Begriff der Verwaltungsvollstreckung auszugehen.

    Dagegen spricht entgegen der Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., und Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) aus Sicht der Kammer auch nicht, dass die Anspruchsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenforderung in einer Norm des Vollstreckungsrechts zu finden ist, nämlich in § 10 VwVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1976, NJW 1976, 1703), der nach § 5 Abs. 2 BerlVwVfG auch in Berlin gilt.

    Dies allein rechtfertigt es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, die Kostenanforderung durch Verwaltungsakt deshalb als "integralen Bestandteil des spezifischen vollstreckungsrechtlichen Zwangsmittels "Ersatzvornahme"" (OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O.) bzw. als "unselb-ständigen Bestandteil der Ersatzvornahme" (OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.1984, a.a.O., S. 77) - eines Realakts(!) - und damit als zwangsläufig selbst zur Verwaltungsvollstreckung gehörig anzusehen.

    Nicht überzeugend erscheint die gegenteilige Erwägung des OVG Berlin (Beschl. v. 03.03.1997, a.a.O., S. 157), wonach die Aussicht auf einen nach der angedrohten Ersatzvornahme zu erwartenden Leistungsbescheid, der noch dazu sofort vollziehbar ist, der Zwangsmittelandrohung eine stärkere Beugewirkung verleihe.

  • OVG Thüringen, 12.03.2008 - 3 EO 283/07  

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht,

    Zu diesen Maßnahmen gehören nur diejenigen, die getroffen werden, um einen Verwaltungsakt zwangsweise durchzusetzen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 S 334/96 -, Juris, Rdn. 5, und Kopp, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rdn. 70 a. E., jeweils m.w.N. [auch zur Gegenmeinung]; vgl. ferner zur hier vertretenen Ansicht: SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 - OVG Rh-Pf, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 - zur Gegenmeinung: OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 - ihm folgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122/05 - HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 TG 4252/96 - alle zitiert nach Juris).

    Diese Betrachtung ist auch keineswegs eine "rein formale" (so aber OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 10), sondern sie knüpft gerade an den sachlichen Umstand an, dass die Kostenerhebung für den Erfolg des mit der Verwaltungsvollstreckung angestrebten Ziels nicht notwendig ist.

    Vor diesem Hintergrund greifen die für die Gegenansicht vorgebrachten Argumente (vgl. dazu nur OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris) nicht durch.

    Dies kann zwar im Einzelfall anders sein, etwa weil der für die Durchführung einer besonders kostenintensiven Maßnahme zuständige Hoheitsträger nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. zu diesem Aspekt auch den bereits erwähnten Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 13 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2005 - 2 S 122.05  

    Kosten der Ersatzvornahme

    Er bejaht den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Charakter auch der nachträglichen Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch Leistungsbescheid und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 1997 (NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107).

    Der Senat schließt sich der bisherigen Rechtsprechung des OVG Berlin an und verweist zur Begründung hierauf (OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997, NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107).

    Dieser schon in der Entscheidung des OVG Berlin aus dem Jahre 1997 (OVG Bln, Beschluss vom 3. März 1997, NVwZ-RR 1999, 156 = OVGE 22, 107) genannte maßgebende Gedanke, der nicht nur in Fällen der vorzeitigen Anforderung der Ersatzvornahmekosten trägt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 534), und dem in heutiger Zeit verstärktes Gewicht zukommen dürfte, wie auch die geschilderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners bestätigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (a.a.O.), auf das sich das Verwaltungsgericht Potsdam in seiner Entscheidung gestützt hat, nicht berücksichtigt worden.

mehr
  • VG Gera, 22.03.2005 - 2 E 253/05  

    Abfallbeseitigungsrecht; Kosten der Ersatzvornahme; Leistungsbescheid

    Es soll verhindert werden, dass der Pflichtige die Vollstreckungsmaßnahmen verzögern oder gar vermeiden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 ­ 2 S 24.96 ­ zitiert nach juris).

    Demgegenüber kann offen bleiben, ob auch die Kosten der abgeschlossenen Ersatzvornahme als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu qualifizieren sind (so ausdrücklich: OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 ­ 2 S 24.96 ­ a.a.O.; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 26. September 1983 ­ 4 B 1650/83 ­ NJW 1984, 2844; VG Weimar, Beschluss vom 29. Oktober 2003 ­ 2 E 2575/03.We ­ ThürVBl. 2004, 50 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - 20 GrS 1.11  

    Ersatzvornahme; vorhergehende Androhung und Festsetzung; nachträgliche

    Dies folgt aus der dargelegten engen Verzahnung von durchzusetzender Handlungspflicht und dieser Durchsetzung dienender Kostentragungspflicht in § 19 und § 23 Abs. 4 VwVGBbg (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156, juris, Rz. 10).

    Er hält gleichwohl aus den vorstehend angeführten Erwägungen die von dem 2. Senat und ihm vorgehend von dem Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3. März 1997, a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.

  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 2 CS 07.1702  

    Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme - aufschiebende Wirkung

    10 und 13 m.w.N. und Darstellung der Gegenmeinung; a.A. OVG Berlin-Brandenburg v. 23.12.2005 Az. 2 S 122.05, juris RdNr. 8 = NVwZ-RR 2006, 376; OVG Berlin v. 3.3.1997 Az. 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999, 156; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Erl.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2005 - 9 S 1.05  

    Aufschiebende Wirkung; Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme; nachträgtliche;

    Entgegen der von dem Antragsgegner angeführten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, S. 156) kommt dem Leistungsbescheid auch nicht deshalb gleichzeitig der Charakter einer Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung zu, weil er seine Grundlage in § 10 VwVG findet und nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG die Kosten der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen sind.
  • VG Berlin, 08.06.2007 - 4 A 434.05  

    Nachunternehmer von Autobahnbenutzungsgebühr freigestellt

    Abgesehen davon, dass eine Anwendung der Norm hier - wie ausgeführt - zwanglos dem Wortlaut folgt, ist anerkannt, dass auch Ausnahmeregeln im Rahmen ihrer engeren "ratio legis" der ausdehnenden Auslegung fähig sind (vgl. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, Seite 440; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 -, OVGE 22, 107 = NVwZ-RR 1999, 156.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 2 M 519/02  

    aufschiebende Wirkung bei Kosten der Ersatzvornahme

    Der Senat teilt die fast einhellige Auffassung dazu in Literatur und Rechtsprechung (vgl. z. B.: OVG NW, Beschl. v. 29.11.1966, OVGE 22, 307 und Beschl. v. 26.09.1983, NJW 1984, 28 [44]; ebenso VGH BW, Beschlüsse v. 09.06.1986, NVwZ 1986, 933, v. 16.01.1991, NVwZ-RR 1991, 512, und zuletzt v. 05.02.1996 - 5 S 334/96 - Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1230 ff.; ders., in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 01.04.1996, § 187 RdNr. 31; Mertens, Die Kostentragung bei der Ersatzvornahme im Verwaltungsrecht, 1976, S. 65 ff.; zum Teil abweichend für die Kostenforderung vorab: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, RdNr. 574 und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, § 54 V, RdNr. 20, a. A.: OVG Berlin, Beschl. v. 03.03.1997 - 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, 156 f.).
  • VG Würzburg, 02.03.2011 - W 5 S 11.114  

    Isolierte Androhung der Ersatzvornahme mit Anforderung einer Vorauszahlung auf

    Die Androhung der Ersatzvornahme mit Anforderung einer Vorauszahlung auf die Kosten der Ersatzvornahme, die Warn- und Erzwingungsfunktion hat, stellt eine solche (einheitliche) Vollstreckungsmaßnahme dar (Giehl, Verwaltungsrecht in Bayern, Anmerkung V.4 zu Art. 36; OVG Berlin, B.v. 03.03.1997, NVwZ-RR 1999, 156).
  • VG Berlin, 14.04.2011 - 13 L 50.11  

    § 11 ASOG BE 2006, § 14 ASOG BE 2006, § 17 ASOG BE 2006, § 58 BauO BE, § 10

  • VG Berlin, 19.04.2007 - 16 A 19.07  

    Durchsetzung der vertraglich übernommenen Sanierungsverpflichtung und die

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