Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 68 Nr 2 VwGO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 34 Abs 1 BauGB
    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Anordnung der sofortigen Vollziehung; einzelne Wohnungseigentümer als Antragsteller; Miteigentumsanteil am Grundstück; Beteiligtenfähigkeit nur der Wohnungseigentümergemeinschaft; Sondereigentum; unbeplantes Gebiet; atypischer Grundstückszuschnitt; Verlauf der faktischen hinteren Baugrenze; Abstandsflächen; grenzständiger Bau; Bebauung des Blockinnenbereichs; Rücksichtnahmegebot; (keine) erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten; (keine) Hinterhofsituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Überschreitung der Schwelle zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die nach Errichtung eines "Gartenhauses" zu erwartenden erhöhten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück; Geltendmachung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück im eigenen Namen durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - WEG: Wer kann gegen den Nachbarn klagen?

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche angrenzender Hauswandvorsprung ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehr nachbarlicher Bebauung: WEG-Wohnungseigentümer beteiligungsfähig? (IMR 2011, 481)

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 28.01.2011 - 13 L 184.10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 10 S 7.11

Zeitschriftenfundstellen

  • IMR 2011, 481



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - 2 N 111.10  

    Baugenehmigung; Nachbarklage; Antrag auf Zulassung der Berufung;

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 ff., juris) ein rechtsfähiger Verband sui generis, dessen Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtsverkehrs beschränkt ist, bei denen die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2010, 491, und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris).
  • VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 81.10  

    § 31 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 7 Nr 7 BauO BE 1929

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6).
  • VG Berlin, 08.12.2011 - 13 K 205.11  

    Klopfer; Vorbecheid

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist regelmäßig nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, ZMR 2009, S. 491, vom 16. Juni 2011 - OVG 2 S 47.11 -, S. 3 EA und vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris, Rn. 6).
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