Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 6 N 2.08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 11 Abs 1 AZV, § 11 Abs 3 AZV
    Dienstreisen; Kriminalhauptkommissar; Personenschützer; Personenschutz; Bundeskriminalamt; Mehrarbeit; Arbeitszeit; Ruhepausen; Arbeitsleistung; Verknüpfung mit Dienstreise; Rufbereitschaft; Bereitschaftsdienst; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; besondere rechtliche Schwierigkeiten; Auslegung EG-Richtlinie; EuGH-Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit bei außerhalb der regulären Dienstzeiten absolvierten Dienstreisen; Bereitschaftsdienst eines Kriminalhauptkommissars als Arbeitszeit nach der EuGH-Rechtsprechung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außerhalb regulärer Arbeitszeit absolvierte Dienstreisen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 11.10.2007 - 5 A 217.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 6 N 2.08

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 279 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BAG, 14.12.2010 - 9 AZR 686/09  

    Abgeltung von Reisezeiten im Außendienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

    Das Beamtenrecht gewährt einen dem Freizeitopfer spiegelbildlichen Ausgleich im Wege der Dienstbefreiung, aber keinen Anspruch auf Abgeltung in Form einer zusätzlichen Vergütung (vgl. zu § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes: OVG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2009 - OVG 6 N 2.08 - juris Rn. 7 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 1 A 2795/09  

    Umfang und Voraussetzungen einer Hinzurechnung von Fahrtzeiten bei Dienstreisen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - 1 A 367/09 -, juris, Rn. 14, und vom 20. Oktober 2011 - 6 A 1265/09 - (Streitwertbeschluss), nicht mit abgedruckt in juris; ebenso im Ergebnis auch etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - OVG 6 N 2.08 -, juris, Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Streitwertbeschluss vom 19. Juni 2009 - OVG 6 N 2.08 -, juris, Rn. 38.
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