Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 6 N 7.08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Heimrecht; Pflegeheim; Heimaufsicht; Anordnung der Rückzahlung; einseitige Entgelterhöhung; Investitionskosten; Ankündigungsfrist; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; besondere Schwierigkeiten; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Rückwirkungsverbot

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Heimrecht; Pflegeheim; Heimaufsicht; Anordnung der Rückzahlung; einseitige Entgelterhöhung; Investitionskosten; Ankündigungsfrist; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; besondere Schwierigkeiten; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Rückwirkungsverbot

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner kann auf Neufassung des § 17 Abs. 1 Heimgesetz gestützt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsgrundlage für eine heimaufsichtsrechtliche Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner; Befugnis des Heimträgers zur Festlegung gesondert berechenbarer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen durch einseitige Erklärung; Rechtsgrundlage für die einseitige Erhöhung von Investitionskostenentgelten in nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxishinweis zum Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2009, Az.: 6 N 7.08 (Zur heimaufsichtsrechtlichen Anordnung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner)" von RA Prof. Robert Roßbruch, original erschienen in: PflR 2009, 630 - 636.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 67 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11  

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war sowohl eine Festsetzung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern bzw. ihnen korrespondierender zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 - OVG 6 N 7.08 -, juris) als auch sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebender Pflichten des Heimträgers durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung anerkannt (Senat, Urteil vom 22.06.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470).
  • VGH Bayern, 28.07.2011 - 12 ZB 09.3198  

    Heimgesetz

    Bei einer solchen Anordnung handelt es sich um eine einmalige, unveränderliche Behördenentscheidung (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl. 2008, § 24 RdNr. 9), die letztlich nur die sich aus dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ergebenden Anforderungen an den Träger einer stationären Einrichtung konkretisiert und deshalb nicht rechtswidrig wird, wenn dieser sie befolgt (vgl. auch OVG Berlin-Bbg vom 9.10.2009 Az. OVG 6 N 7.08).
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