Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - 9 S 114.09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB
    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz; Beitragsfähigkeit; Notwendigkeit der Erschließung; Funktion der Grünanlage; Einheitlichkeit der Grünanlage; natürliche Betrachtungsweise; (weiter) Gestaltungsspielraum; Enteignungsverfahren; Erwerbskosten; Entschädigung; Verkehrswert; Baulandpreis; Nichtbaulandpreis; ex ante-Betrachtung; Aufwandsermittlung; Ausstattung der Grünanlage; Einfriedung; Zuwegung; Parkwegbeleuchtung; Erforderlichkeit; (weiter) Entscheidungsspielraum; Zins- und Verfahrenskosten; Drittfinanzierung; Aufwandsverteilung; 200 m-Umkreis (Luftlinie); Mehrfacherschließung; keine ernstlichen Zweifel;

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Erschließungsbeitrag für die Errichtung einer Grünanlage

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Grünanlage in Schöneberg tragen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Grünanlage in Schöneberg tragen

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Grünanlage in Schöneberg tragen

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2010, 828



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Wird zitiert von ...  

  • VG Berlin, 17.02.2012 - 13 L 191.11  

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Tilla-Durieux-Park tragen

    Es muss sich um eine nach den örtlichen Verhältnissen vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung handeln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -).

    Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 11 C 3.99 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden durch eine selbstständige Grünanlage Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind; Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität erforderten, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46, S. 34; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -).

    Dass ein Grundstück nur mit seiner Rückseite oder nur mit wenigen Quadratmetern innerhalb des 200 m Bereichs liegt, ändert nichts daran, dass es in seiner Gesamtheit erschlossen und damit beitragspflichtig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -).

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