Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2006 - 2 A 16.05   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht: Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche "Rechtsmittelfrist"/Zeichnung mit Textelementen im Amtsblatt); Erforderlichkeitsgebot; Entwicklungsgebot (vorzeitiger Bebauungsplan); textliche Festsetzung ohne Ermächtigungsgrundlage, Abwägungsgebot; Abwägungsrelevanz von Erschließungskosten; Fläche für die Landwirtschaft, allgemeines Wohngebiet; Nutzungskonflikt; Trennungsgrundsatz; Konfliktbewältigungsgebot; Arten der landwirtschaftlichen Nutzung; (keine) Korrektur über das Gebot der Rücksichtnahme, Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit; Planungstorso

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Bekanntmachung (falsche "Rechtsmittelfrist"/Zeichnung mit Textelementen im Amtsblatt); Erforderlichkeitsgebot; Entwicklungsgebot (vorzeitiger Bebauungsplan); textliche Festsetzung ohne Ermächtigungsgrundlage, Abwägungsgebot; Abwägungsrelevanz von Erschließungskosten; Fläche für die Landwirtschaft, allgemeines Wohngebiet; Nutzungskonflikt; Trennungsgrundsatz; Konfliktbewältigungsgebot; Arten der landwirtschaftlichen Nutzung; (keine) Korrektur über das Gebot der Rücksichtnahme, Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit; Planungstorso

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von ""Flächen für die Landwirtschaft" und ihre Konkretisierung in Bauleitplänen" von MinR a.D. Dr. Wolfgang Ziegler, original erschienen in: Agrar- und Umweltrecht 2008, 121 - 124.

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2006, 1424



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2009 - 10 A 6.07  

    Wohnungseigentum - Beteiligungsfähigkeit im Normenkontrollverfahren

    Denn auch wenn ein Bebauungsplan hinsichtlich bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in einem so engen Zusammenhang mit der strittigen Festsetzung steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, UA S. 27 m. w. N.), ist die Antragstellerin nicht gehalten, von vornherein nur eine Teilanfechtung eines Bebauungsplans im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorzunehmen.

    Aufgrund der ortspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen ist dieser Fall nicht mit dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall vergleichbar, in dem es um eine Amtsblatt mit dem Bild einer Winterlandschaft ... und lediglich einem Neujahrsgruß zum Jahreswechsel ging (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07  

    Bebauungsplan für das „Spreedreieck“

    Die Antragstellerin braucht sich eine angebliche "Aufwertung" der Umgebung ihres Grundstücks nicht aufdrängen zu lassen, wenn sie diese im konkreten Fall als für sich nachteilhaft ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 15.05 -, insoweit nicht abgedruckt in BRS 70 Nr. 14 sowie BauR 2006, 1424).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 10 A 11.08  

    Normenkontrolle; Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; Präklusion;

    Dies gilt nach der für das Planungsverfahren entwickelten Rechtsprechung selbst dann, wenn eine Satzung hinsichtlich bestimmter Festsetzungen teilbar sein sollte, weil das restliche Plangefüge nicht in einem so engen Zusammenhang mit den strittigen Festsetzungen steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54/08 -, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 A 13.07 -, juris RNr. 18 und vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14, juris RNr. 56).

    Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar neben einer Fläche für die Landwirtschaft würde jedenfalls ein Nebeneinander unverträglicher Nutzungen darstellen, und die sich daraus möglicherweise für die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung ergebenden Folgen müssten in die Abwägung eingestellt werden, weil das schon bei der Planung absehbare Konfliktpotenzial Gegenstand der Abwägung sein muss (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom zur 14. Februar 2006, a.a.O., juris RNr. 50).

mehr
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 2 A 7.06  

    Bebauungsplan Verlängerung der Französischen Straße

    Dass der Trennungsgrundsatz nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten Geltung beansprucht, sondern auch z.B. bei einem Nebeneinander von Wohngebieten zu landwirtschaftlichen Nutzflächen, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 17.06 - zitiert nach juris; vgl., auch Senatsurteil vom 14. Februar 2006, BauR 2006, 1424; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 7 D 29/10  

    Bestimmung der städtebaulichen Erforderlichleit eines Bebauungsplans nach der

    Vorliegend ist auch nicht damit zu rechnen, dass auf der Ackerfläche in absehbarer Zeit im Rahmen einer etwaigen "normalen Betriebsentwicklung", dazu siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14, für die es im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gibt, irgendwelche landwirtschaftliche Anlagen entstehen könnten.
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