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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2011 - 6 N 32.11   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 1 Abs 1 WoGG 2009, § 15 Abs 1 S 1 WoGG 2009
    Wohngeld; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einkommensprognose; Jahreseinkommen; maßgeblicher Zeitpunkt; Bewilligungszeitraum; Gehaltsansprüche; Insolvenz des Arbeitgebers; Zahlungsverzug; Durchsetzbarkeit der Gehaltsansprüche; Ausfallbürgschaft; Überbrückungsgeld; Prognoseentscheidung; grundsätzliche Bedeutung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu treffende Prognoseentscheidung i.R.d. Geltendmachung von Wohngeldansprüchen; Sinn und Zweck der Bewilligung von Wohngeld gem. § 1 Abs. 1 WoGG

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 14.03.2011 - 21 K 548.10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2011 - 6 N 32.11



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Berlin, 04.07.2011 - 21 K 107.10  

    § 15 Abs 1 WoGG 2009

    Ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der - nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstige Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 N 32.11 -).

    Umstände, die der Antragsteller der Wohngeldbehörde nicht oder erst später mitgeteilt hat, können dabei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer - die allerdings im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Beschwerdesenats der Kammer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 M 10.11 - und vom 14. Juni 2011 - 6 N 32.11 -, Terminprotokoll vom 27. April 2011 - 6 N 78.10 -) einer Überprüfung bedarf - grundsätzlich nicht (mehr) berücksichtigt werden.

    Jedenfalls setzt die Berücksichtigung von später erst vorgetragenen Umständen voraus, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung bereits objektiv bekannt waren und der Wohngeldbehörde auf entsprechende Ermittlungen hätten unterbreitet werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 6 N 32.11 - BA S. 6; VG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2003 - 14 K 3054/01 - Juris Rdnr. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2011 - 6 M 59.11  

    Wohngeld; Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; Einkommensverhältnisse;

    Die Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2009, wonach für die Einkom-mensermittlung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, schließt es nicht aus, objektiv erkennbare Umstände, die der Wohngeldbehörde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2011 - OVG 6 N 32.11 -, Rn. 8 bei juris).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Formulierung des § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2009, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, es nicht ausschließt, objektiv erkennbare Umstände, die der Wohngeldbehörde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Beschluss vom 14. Juni 2011 - OVG 6 N 32.11 -, Rn. 8 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 6 M 10.11  

    Wohngeld; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Einkommen;

    Zudem hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2011 - OVG 6 N 32.11 - (juris) hierzu ausgeführt, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für die zu treffende Prognoseentscheidung zwar auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, dass dies aber nicht ausschließt, objektiv erkennbare Umstände, die der Wohngeldbehörde aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
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