Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Baurecht: "Spreedreieck": Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; förmliche Bürgerbeteiligung; frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung; Umweltprüfung; Planrechtfertigung; Vollzugsunfähigkeit; Erhaltungsverordnung; Kerngebiet; teilweise unzulässige Festsetzung; Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche; Unzulässigkeit vertraglicher Regelung; Verkehrsbelange; (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl; Belange des Natur- und Landschaftsschutzes; Eingriffsregelung nach dem BNatSchG; städtebaulicher Vertrag; Belange des Denkmalschutzes; Gestaltung des Ortsbildes; Erhaltungsrecht; Rücksichtnahmegebot; Abstandsflächenunterschreitung; Maß der baulichen Nutzung; Überschreitung der Obergrenze; Ermittlung der Geschossflächenzahl; (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen; besondere städtebauliche Gründe; allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Beeinträchtigung; Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung; ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht; Schutzniveau bei Hotelräumen; Einfluss auf das Abwägungsergebnis; Gesamtunwirksamkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliches Baurecht - Bebauungsplan für das "Spreedreieck"
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
"Spreedreieck"
Kurzfassungen/Presse (4)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam
- berlin.de (Pressemitteilung)
Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam
- anwalt.de (Kurzinformation)
«Spreedreieck»: Bebauungsplan unwirksam
- kapellmann.de (Kurzinformation)
Bebauungsplan Spreedreieck in Berlin-Mitte
Besprechungen u.ä.
- kapellmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Bebauungsplan "Spreedreieck" in Berlin-Mitte
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Keine Hochhäuser in Berlin? - Konsequenzen der Spreedreieck-Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg" von RA Dr. Mathias Hellriegel, FA VerwR, LL.M., original erschienen in: BauR 2008, 1074 - 1079.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Verkürzung von Abstandsflächen durch Bebauungsplan" von RA Dr. Thomas Schröer, LL.M., FA VerwR, original erschienen in: NZBau 2008, 243 - 244.
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2008 - 2 A 3.07
Zeitschriftenfundstellen
- BauR 2008, 1089
- BauR 2008, 1262
Wird zitiert von ... (11)
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2010 - 2 A 15.09
Wirksamkeit eines Bebauungsplans
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn ohne alternative Planungen auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; ebenso Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, …und vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris Rn. 45).Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24;… König, in: König/Stock/Roeser, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 Rn. 13b).
Im Ergebnis kommt eine Anrechnung der betreffenden Fläche auf die für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO maßgebende Fläche des Baugrundstücks im vorliegenden Fall ebenso wenig in Betracht wie in dem dem erwähnten Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall einer dem Baugrundstück zugeordneten Fläche, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig ist und mithin der straßenmäßigen Erschließung dient.
Dies ist deshalb nicht unbedenklich, weil die Unterschreitung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).
Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).
Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24, vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 -, vom 20. November 2009 - OVG 2 A 19.07 -, juris, und vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -).
Im vorliegenden Fall berühren die Abwägungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der Geschossflächenzahl und die Annahme der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung das Planungskonzept insgesamt, da sich ohne wirksame Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken lässt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - 2 A 22.08
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsausfall; …
Hierin ist nicht einmal dann ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler zu erblicken, wenn keine alternativen Planungen in das Planaufstellungsverfahren einbezogen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351; Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 - "Spreedreieck", BauR 2008, 1089, und vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris).Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, a.a.O., vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 - und vom 20. November 2009 - OVG 2 A 19.07 -, juris).
Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).
Dies indiziert grundsätzlich eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).
Die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter müssen jedoch in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 1999 - 2 SN 25.99 -, BRS 62 Nr. 27).
Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 17 f.) ausgeführt wird, die Abstandsflächenunterschreitung sei mit der städtebaulichen Ordnung vereinbar, da für die geplante Dienstleistungs- und Büronutzung die Belichtungssituation über die verbleibenden Abstandsflächen ausreichten, zumal eine Wohnnutzung ausgeschlossen sei, weicht der Plangeber damit von den Wertungen der Bauordnung ab, die allein für Gewerbe- und Industriegebiete eine Abstandsflächentiefe von 0, 2 H, für alle anderen in Betracht kommenden Plangebiete aber ein Maß von 0, 4 H vorsehen, ohne dass er hierfür einen Ausnahmefall im Sinne besonderer örtliche Verhältnisse oder einer besonderen planerischen oder baulichen Situation benannt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).
Dass sich eine sorgfältige Ermittlung in der Planung in keiner Weise niedergeschlagen hätte, kann auch nicht etwa deshalb angenommen werden, weil die Planung der Umsetzung eines konkreten Projektentwurfs diente, denn diese Annahme würde dazu führen, dass die Abwägung bereits wegen einer unzulässigen Bindung des Plangebers an die Vorgaben des Vorhabenträgers fehlerhaft wäre (s.o. unter 1.; vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, a.a.O.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2011 - 2 A 8.11
Verkaufsflächenbegrenzung durch städtebaulichen Vertrag?
Nicht zum Bauland zählen hingegen Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünflächen oder solche Flächen, die zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendig sind und mithin der straßenmäßigen Erschließung dienen (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 80 …und vom 19. Oktober 2010 - OVG 2 A 15.09 -, juris Rn. 54 ff.).Ob der Plangeber diese Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, …und vom 19. Oktober 2010, a.a.O.).
Zur Konkretisierung der Abwägungsschranke der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 92).
Die Festsetzung geringerer Abstandsflächentiefen muss deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt besondere örtliche Verhältnisse oder besondere planerische oder bauliche Situationen voraus, etwa derart, dass die Außenwände auf Dauer gesichert insgesamt oder in Teilabschnitten keine zur Belichtung von Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 20 ZS 00.1127 -, juris; Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 94 f. …und vom 30. September 2010, a.a.O., juris Rn. 58).
Zulässig sind dort - teilweise mit Einschränkungen für Bereiche im ersten Vollgeschoss (vgl. Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen) - auch kerngebietstypisch genutzte Aufenthaltsräume, die auf eine hinreichende Beleuchtung durch Tageslicht angewiesen sein können, wie etwa im Rahmen einer Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Aufenthaltsräume in Betrieben des Beherbergungsgewerbes (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dazu Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 95), Aufenthaltsräume in Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 2 A 11.07
Festsetzung der geschlossenen Bauweise
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der der Senat folgt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, veröffentlicht in Juris), kommt es für die Erforderlichkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auf die von der Gemeinde mit der jeweiligen Planung verfolgte und gegebenenfalls in informellen Planungen konkretisierte städtebauliche Konzeption an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999, NVwZ 2000, 813, 814, und vom 31. August 2000, NVwZ 2001, 560, 561).Hält man sich vor Augen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO selbst in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (vgl. hierzu etwa das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - zum "Spreedreieck" am Bahnhof Friedrichstraße in Berlin), ist nicht erkennbar, weshalb gerade im vorliegenden Fall eine über das regelmäßig zulässige Maß hinausgehende baulichen Verdichtung städtebaulich erforderlich sein soll.
Geht man davon aus, dass erst die Einhaltung der beide Grundstücksnachbarn treffenden Abstandsflächen die ausreichende Versorgung der angrenzenden Grundstücke mit Luft und Licht gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.), wird hierdurch eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO indiziert; denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516) und konkretisieren damit den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 46).
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2009 - 2 A 19.07
Normenkontrolle - Naturschutzrechtl. relevante Eingriffe
Ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zum ganzen auch die Urteile des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - "Spreedreieck" und vom 18. Juni 2008 - OVG 2 A 11.07 - "Brücker Zentrum", beide bei juris).Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO selbst in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2010 - 1 B 11357/09
Zur Erforderlichkeit einer Sanierungssatzung
Ob der Plangeber die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung zu Recht angenommen hat, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; OVG Bln Bbg, Urteil vom 18.12 2007, 2 A 3.07 juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 10 A 4.08
Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets, …
Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, wobei die Anforderungen des Abwägungsgebots sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314, 315; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BauR 2006, 1089). - OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 2 S 54.09
Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Nachbarantrag; Beseitigungsanordnung; …
Nachdem der beschließende Senat den der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bebauungsplan I-50 "Spreedreieck" vom 18. Oktober 2006 (GVBl. S. 1048) durch Normenkontrollurteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 - auf Antrag der Antragstellerin für unwirksam erklärt hatte, verpflichtete sich der Antragsgegner, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, in einer "Vergleichsvereinbarung" vom 13. März 2008 zu einer Entschädigungszahlung an die Antragstellerin. - OVG Niedersachsen, 08.03.2012 - 12 LB 244/10
Kein Vertrag über "Feinsteuerung" der Windenergienutzung
Entsprechende Verträge wären mit der Ausgestaltung des Rechts der Bauleitplanung unvereinbar vor allem in Bezug auf das Abwägungsgebot, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und den Satzungscharakter des Bebauungsplans, der Dritten Rechtsschutzmöglichkeiten sichert (BGH…, Urteil vom 7.2.1985 - III ZR 179/83 -, BGHZ 93, 372, juris Rdn. 24; speziell mit Blick auf die Verfolgung öffentlicher Zwecke mit privatrechtlichen Mitteln; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - 2 A 3.07 -, BauR 2008, 1089, 1092; Nds. OVG…, Beschluss vom 4.1.2011 - 1 MN 130/10 -, BauR 2011, 805, juris Rdn. 78 f.;… Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl., 2007, § 1 Rdn. 18;… Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Band 1, Stand: Sept. 2011, § 1 Rdn. 18;… zur Unzulässigkeit von Baulasten mit "bebauungsplanersetzender" Wirkung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.9.2009 - 3 S 1773/07 -, BauR 2010, 753, juris Rdn. 47 ff.; s. auch BayVGH…, Urteil vom 11.4.1990 - 1 B 85 A.1480 -, NVwZ 1990, 979, juris Rdn. 53). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 2 A 23.08
Normenkontrolle (erfolglos); Bebauungsplan; ehemaliger Güterbahnhof; Wohngebiet; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn ohne alternative Planungen auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3; ebenso Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, BRS 71 Nr. 24). - OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2011 - 2 L 171/09
Sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung eines Abwägungsvorganges aus von der …
