Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 12 Abs 2 KomVerf BB, § 10 AVBWasserV, Art 14 GG, Art 13 GG
Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; privatrechtliche Ausgestaltung; Kontrahierungszwang; Hausanschluss; Herstellungsvorbehalt; Betretensrecht
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 9 L 22.12
Berliner Wasserbetriebe; Wasserentgelt; Erstattung; privatrechtliches Entgelt; …
Die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung kann von der öffentlichen Hand in der Weise wahrgenommen werden, dass für die Grundstückseigentümer einerseits ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht und ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang bestehen, andererseits die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses einschließlich der Bezahlung der erhaltenen Leistung privatrechtlich ausgestaltet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 2012, OVG 9 B 50.11, juris, Rdnr.16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, 8 CN 1.04, juris, zur Fernwärmeversorgung). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12
Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft; …
Für den Fall, dass die Kommune ein (privates) Unternehmen einschaltet, ist dabei erforderlich, aber auch genügend, dass die Kommune einen hinreichenden verantwortlichen Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungs- bzw. Entsorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang: Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, S. 8 EA).
