Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 11 M 5.08   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    § 80 Abs 2 VwVfG, § 80 Abs 3 S 2 VwVfG, § 72 VwGO, § 73 VwGO, § 162 Abs 2 VwGO
    Kostenerstattung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren: Anforderungen an die Annahme einer Treuwidrigkeit der Verwaltung bei nachträglicher Aufhebung eines Bescheides durch Zweitbescheid; Erstattung der Anwaltskosten bei nachträglicher Aufhebung eines Widerspruchsbescheides; Kostenerstattung im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren: Anforderungen an die Annahme einer Treuwidrigkeit der Verwaltung bei nachträglicher Aufhebung eines Bescheides durch Zweitbescheid; Erstattung der Anwaltskosten bei nachträglicher Aufhebung eines Widerspruchsbescheides

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Keine Kostenerstattung für Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten, wenn Behörde auf Kostennote Zweit- anstatt Abhilfebescheid erlässt




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Wird zitiert von ...  

  • VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11  

    Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren - Erlass einer

    Eine der Behörde auch im Widerspruchsverfahren durchaus mögliche Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids auf Grundlage der §§ 48 bis 50 LVwVfG oder eine Erledigung der Beschwer des Widerspruchsführers auf andere Weise stellen grundsätzlich keinen erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar, auch dann nicht, wenn dadurch dem Begehren des Widerspruchsführers materiell in gleicher Weise wie durch einen Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheid entsprochen wird ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003, NVwZ-RR 2003, 871, und - grundlegend - vom 18.04.1996, NVwZ 1997, 272, m.w.N.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009 - 11 M 5.08 -, juris; siehe auch speziell zum Fahrerlaubnisrecht OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, NWVBl 2003, 231 ).

    Ob in Ausnahmefällen, in denen die Aufhebung des belastenden Ausgangsbescheids nach den §§ 48 bis 50 LVwVfG einen Formenmissbrauch darstellt und den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, weil die Behörde diesen Weg nur deshalb gewählt hat, um sich der aus den §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG folgenden Kostentragungslast zu entziehen, etwas anderes gilt und der Widerspruchsführer so stellen ist wie bei Erlass eines Abhilfe- oder stattgebenden Widerspruchsbescheids ( vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.03.2003 und vom 18.04.1996, jew. a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 26.02.2009, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 10.07.2002, a.a.O. ), oder ob in Baden-Württemberg wegen der nur hier (und in wenigen anderen Bundesländern) geltenden Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise als durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erledigt hat ( zum Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2012 - 2 S 585/12 -, juris ), kein Raum für eine solche Missbrauchskorrektur besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

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