Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 10 S 33.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 21 Abs 4 Verf BB
    Pressefreiheit; Auskunftsanspruch der Presse; Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit von Bediensteten des Landes Brandenburg (13 Richter und ein Staatsanwalt) mit dem (ehemaligen) Ministerium für Staatssicherheit; Auskunft über belastende Erkenntnisse (verneint); Vorrang des Stasi-Unterlagen-Gesetzes; (kein) verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugänglichmachung nicht allgemein zugänglicher Quellen; (kein) Anspruch auf Mitteilung der Namen der betroffenen Bediensteten; Überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse; Auskunftsanspruch hinsichtlich der derzeitigen Einsatzorte der Betroffenen bei Wahrung der Anonymität; Auskunft über Befassung der betroffenen Richter mit Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz; Teilstattgabe

  • debier.de (Kurzinformation und Volltext)

    Immunität der Justiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftserteilung über die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätigen Richter aufgrund von Hinweisen der bestehenden Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Brandenburger Justizministerium muss Identität belasteter Richter und Staatsanwälte nicht offenbaren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Justizministerium muss der Presse die Identität belasteter Richter und Staatsanwälte nicht offenbaren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Justizministerium muss Identität belasteter Richter und Staatsanwälte nicht offenbaren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tageszeitung hat keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Daten des Bundesbeauftragten für Stasi-Unterlagen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 797
  • NVwZ-RR 2012, 107



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Wird zitiert von ...  

  • VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11  

    Abi-Panne

    Eine Veröffentlichung dieses Namens in der bundesweit verbreiteten BILD-Zeitung würde deshalb nahezu zwangsläufig zu einer Stigmatisierung des/der diesem Vorgang zugeordneten Betroffenen führen und sein/ihr - privates und dienstliches - Ansehen nicht nur im Kollegen- bzw. Mitarbeiter-, sondern auch im privaten Freundes- und Bekanntenkreis beschädigen (ebenso zu einer für rechtmäßig erachteten Verweigerung der Namensnennung öffentlich Bediensteter: OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 10 S 33.11 - NVwZ-RR 2012 S. 107 ff. = juris Rdnr. 28).

    Dabei sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, damit die Beschränkung des jeweils betroffenen Grundrechts den Anforderungen des Übermaßverbots entspricht und deshalb rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001 S. 503 ff. = juris Rdnr. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 54 ff.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - NVwZ 2011 S. 958 ff. = VBlBW 2012 S. 25 ff. = juris Rdnr. 9; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25).

    Die Kläger können sich gegen die Berücksichtigung des Zeitablaufs auch nicht darauf berufen, bei einem zeitnahen Vorgehen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes wäre ihnen die Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten worden, weil sie dies zum einen zumindest hätten versuchen müssen und weil ihr Einwand zum anderen angesichts der beiden Beschlüsse des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2011 und des Oberverwaltungsgerichts A-Stadt-Brandenburg vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wenig überzeugend ist, weil die jeweiligen Behörden in beiden Fällen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unter Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einstweiliger Anordnungen zur teilweisen Erfüllung der presserechtlichen Auskunftsbegehren verpflichtet worden sind.

    Für die Frage der Schutzwürdigkeit ist u. a. zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts, nämlich die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die am strengsten zu schützende Intimsphäre, betroffen ist, welche Funktion bzw. Stellung der/die Betroffene in der Behörde bzw. im öffentlichen Leben wahrnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 25); so verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger größeren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 a.a.O. juris Rdnr. 59).

    Unter diesen Umständen bestand nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung überlassen werden durfte (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 26), zumal Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. Bad.-Würrt. VGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 a.a.O. juris Rdnr. 12) eine derartige Stigmatisierung nicht hätten ungeschehen machen oder ausgleichen können.

    Es entspricht zudem auch der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht des Ministeriums, das den ohne erkennbare Verantwortlichkeit zu der "Abi-Panne" führenden Verfahrensablauf zu verantworten hatte, den/die als Letztunterzeichner/in eingesetzte(n) Mitarbeiter/in vor der Namensbekanntgabe und der dadurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung zu schützen (vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 a.a.O. juris Rdnr. 28).

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