Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01 AK   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit einer Änderungsgenehmigung zur zivilen Nachnutzung eines ehemals militärisch genutzten Flugplatzes aufgrund Abwägungsmängeln

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08  

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Auch die Erwägung der Kläger, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK -, LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09  

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

    Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005, 33, m.w.N.).

    Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08  

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Auch die Erwägung der Klägerin, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt(Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK - LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08  

    (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock); (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock)

    Auch die Erwägung, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt(Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK -, LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2008 - 1 MN 7/08  

    Zumutbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes

    Dieses Fortbewegungsmittel weist Besonderheiten auf, welche eine Anwendung der TA Lärm 1998 und der DIN 18005 ausschließen (ebenso OVG Brandenburg, Urt. v. 9.6.2004 - 3 D 29/01-AK, ZUR 2005, 33, 36).
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