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   OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03.NE   

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OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03.NE (https://dejure.org/2005,3796)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 D 104/03.NE (https://dejure.org/2005,3796)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE (https://dejure.org/2005,3796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes Flughafenstandortentwicklung (LEP FS); Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für einen Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI); Möglichkeit zur Deckung des nationalen und ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § ... 47 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2; ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1; ; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4 a.F.; ; LEPro § 1; ; LEPro § 3 Abs. 1 Satz 1; ; LEPro § 3 Abs. 4; ; LEPro § 3 Abs. 4 Satz 1; ; LEPro § 3 Abs. 4 Satz 3; ; LEPro § 5 Abs. 1; ; LEPro § 6 Abs. 1; ; LEPro § 6 Abs. 3; ; LEPro § 10 Abs. 1; ; LEPro § 14 Abs. 1; ; LEPro § 14 Abs. 2 Satz 3; ; LEPro § 18 Abs. 2 Satz 1; ; LEPro § 19 Abs. 4 Satz 1; ; LEPro § 19 Abs. 11; ; LEPro § 19 Abs. 11 Satz 3; ; LEPro § 19 Nr. 11; ; LEPro § 33; ; LEPro § 33 Abs. 1; ; LEPro § 33 Abs. 2; ; LEPro § 33 Abs. 3; ; LEPro § 33 Abs. 4; ; BImSchG § 50; ; BImSchG § 50 Satz 1; ; FluglärmG § 3; ; FluglärmG § 16; ; ROG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; ROG § 2 a.F.; ; ROG § 2 Abs. 2; ; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 12; ; ROG § 3 a.F.; ; ROG § 3 Abs. 1; ; ROG § 3 Abs. 2 a.F.; ; ROG § 3 Nr. 2; ; ROG § 3 Nr. 4; ; ROG § 4 Abs. 1; ; ROG § 4 Abs. 2; ; ROG § 4 Abs. 5 a.F.; ; ROG § 5 Abs. 4 a.F.; ; ROG § 5 Abs. 4 Satz 1 a.F.; ; ROG § 6a Abs. 1 a.F.; ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 1; ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; ROG § 7 Abs. 7 Satz 3; ; ROG § 10; ; ROG § 10 Abs. 2; ; ROG § 10 Abs. 2 Nr. 2; ; ROG § 10 Abs. 3; ; ROG § 14 Abs. 1; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6; ; BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; BauGB § 214; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 3; ; BauGB § 214 Abs. 4 n.F.; ; BauGB § 215; ; BauGB § 215 a a.F.; ; BauGB § 216; ; VwVfGBbg § 1 Abs. 2; ; LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG 9 Abs. 2; ; BBauG 1979 § 155 b Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99

    Gültigkeit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    In einem ebenfalls durch die Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. des vorliegenden Verfahrens bzw. ihre Rechtsvorgänger beantragten Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über den LEP SF hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 4. Februar 1998 (GVBl. I S. 14), soweit er sich auf § 19 Abs. 11 der Anlage 1 zu Art. 1 des genannten Staatsvertrages bezieht, mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) vereinbar ist.

    Nachdem die Beteiligten nach In-Kraft-Treten der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verordnung über den LEP FS beide Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Senat den Vorlagebeschluss vom 20. März 2002 in dem Verfahren 3 D 26/99.NE aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

    So würde etwa die Ausweisung eines Wohngebietes im - für die Entwicklung" allein in Betracht kommenden - näheren Umkreis der bestehenden Flughafenfläche auch ohne irgendeine weitere Konkretisierung der Festlegung Z 1 auf einer nachfolgenden Planungsstufe nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) unzulässig sein (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE -, LKV 2002, 421, 426, zu § 19 Abs. 11 LEPro a.F.).

    Dass die Festlegung Z 1 in den weiteren Festlegungen des LEP FS konkretisiert wird, steht dem Zielcharakter nicht entgegen, denn dass den Gemeinden eine ohne weitere Zwischenschritte umsetzbare Handlungsanweisung gegeben wird, ist nicht Voraussetzung für den Zielcharakter (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002, a.a.O., S. 426 f.).

    Denn entgegen der von den Antragstellerinnen jedenfalls noch im Beteiligungsverfahren vertretenen Annahme enthält § 19 Nr. 11 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der vom 1. November 2003 an geltenden Fassung des am 5. Mai 2003 unterzeichneten Änderungsstaatsvertrags (vgl. Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Juli 2003, GVBl. I S. 202) - anders als die vorangegangene, vom Senat für verfassungswidrig gehaltene Fassung (vgl. Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 ff.) - keine verbindliche Standortentscheidung mehr, sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

    Das Art. 80 LV zugrunde liegende Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 122 ff.) wird nicht verletzt, da Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsvertrag ein von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübtes Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Landesplanungsabteilung vorsieht und die Letztentscheidung über den Inhalt der durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung aufgestellten Landesentwicklungspläne mithin bei den Landesregierungen verbleibt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 422).

    Dass grundsätzlich auch die Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms Zielqualität aufweisen können, hat der Senat bereits früher dargelegt (vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 f.).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334), muss das Maß der - erforderlichen - Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 424; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063, 1064; ähnlich BayVGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - 22 N 92.2522 -, BayVBl. 1994, 176, 177).

    Gegen eine dahin gehende Annahme spricht im Übrigen auch die der Aufstellung des LEP FS vorangegangene Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks) und seinem Beschluss vom 20. März 2002 (3 D 26/99.NE, a.a.O., S. 430) die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festlegungen 6.5.1 des LEP eV bzw. § 19 Abs. 11 LEPro a.F. u.a. damit begründet hatte, dass die raumordnungsrechtliche Entscheidung über die Eignung des Standorts Schönefeld für einen internationalen Verkehrsflughafen in der Region Brandenburg-Berlin sowie die Standortentscheidung selbst allein auf den sog. Konsensbeschluss der Gesellschafter der B zurückzuführen seien.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners setzt insbesondere auch die Gültigkeit der Ziele zur vorsorglichen Freihaltung von Räumen grundsätzlich voraus, dass die die Geeignetheit des Standorts betreffenden Erwägungen und Einwendungen in die landesplanerische Abwägung eingestellt worden sind (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE- a.a.O., S. 424).

    Dies ist von der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 8 des Landesplanungsvertrages nur gedeckt, wenn der Standort selbst als Ziel der Raumordnung und Landesplanung zuvor oder gleichzeitig festgelegt worden ist (vgl. zu der entsprechenden Problematik im Fall des LEP SF bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Mit Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - hat der Senat auf Antrag u.a. der Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. des vorliegenden Verfahrens bzw. ihrer Rechtsvorgänger die Festlegung Z 6.5.1 der Anlage zur Verordnung über den LEP eV gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt, da sie unter Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Beteiligung der Gemeinden im Erarbeitungsverfahren erlassen worden ist und es an einer ordnungsgemäßen Abwägung gefehlt hat.

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung eine gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - a.a.O., S. 870).

    Denn entgegen der von den Antragstellerinnen jedenfalls noch im Beteiligungsverfahren vertretenen Annahme enthält § 19 Nr. 11 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der vom 1. November 2003 an geltenden Fassung des am 5. Mai 2003 unterzeichneten Änderungsstaatsvertrags (vgl. Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Juli 2003, GVBl. I S. 202) - anders als die vorangegangene, vom Senat für verfassungswidrig gehaltene Fassung (vgl. Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 ff.) - keine verbindliche Standortentscheidung mehr, sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

    Gegen eine dahin gehende Annahme spricht im Übrigen auch die der Aufstellung des LEP FS vorangegangene Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks) und seinem Beschluss vom 20. März 2002 (3 D 26/99.NE, a.a.O., S. 430) die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festlegungen 6.5.1 des LEP eV bzw. § 19 Abs. 11 LEPro a.F. u.a. damit begründet hatte, dass die raumordnungsrechtliche Entscheidung über die Eignung des Standorts Schönefeld für einen internationalen Verkehrsflughafen in der Region Brandenburg-Berlin sowie die Standortentscheidung selbst allein auf den sog. Konsensbeschluss der Gesellschafter der B zurückzuführen seien.

    Dies war indes schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Untersuchung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 27 des Entscheidungsabdrucks) festgestellt hat, nicht zu einem konkreten Ergebnis für eine bestimmte der untersuchten Varianten gelangt, sondern gewissermaßen nur die Vor- und Nachteile der einzelnen geprüften Varianten bezüglich der jeweils zugrunde gelegten einzelnen Kriterien auflistet.

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Für den Zieladressaten muss ermittelbar sein, hinsichtlich welcher von ihm zu verantwortenden raumbedeutsamen fachlichen Gestaltungsbereiche im Sinne raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen welches Tun oder Unterlassen gefordert wird (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99 -, LKV 2004, 319, 322; VGH Kassel, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 3272/01 - NuR 2003, 115, 117).

    Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) auch als Soll-Aussage gefasst werden können (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE - a.a.O., S. 323 f.).

    Gegen diese Bekanntmachungsvorschrift bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, S. 24 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit nicht in LKV 2004, 319 abgedruckt; Urteil vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, LKV 2005, 123, 125).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG n.F. oder einer landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334) erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG n.F.) selbst festlegt.

    Folgerichtig sind Ziele bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 ROG a.F. zu "beachten", während die Grundsätze gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ROG a.F. in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 333; Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54, 57 f.).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334), muss das Maß der - erforderlichen - Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 424; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063, 1064; ähnlich BayVGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - 22 N 92.2522 -, BayVBl. 1994, 176, 177).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 149; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Eine - wenigstens in gröberer Annäherung - zutreffende Ermittlung der Zahl der von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner auf der Grundlage aktueller, wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Berechnungsverfahren ist auch nicht grundsätzlich im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Planungsbehörde im Bereich der Planungsalternativen den Sachverhalt nur so weit aufzuklären braucht, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist, und befugt ist, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Beläge eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 149; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Eine - wenigstens in gröberer Annäherung - zutreffende Ermittlung der Zahl der von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner auf der Grundlage aktueller, wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Berechnungsverfahren ist auch nicht grundsätzlich im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Planungsbehörde im Bereich der Planungsalternativen den Sachverhalt nur so weit aufzuklären braucht, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist, und befugt ist, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Beläge eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifisch fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung oder - gegebenenfalls nach einer bauleitplanerischen Konkretisierung - durch Genehmigung vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen (baulichen, technischen oder betrieblichen) Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181, 194 f.).

    Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifisch fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen (baulichen, technischen oder betrieblichen) Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - a.a.O.).

    Hiervon unberührt bleibt jedoch, dass bei der gebietsscharfen Ausweisung eines Infrastrukturvorhabens in einem Verdichtungsraum, um die es sich hier zweifellos handelt, bereits auf der Ebene der Raumordnungsplanung Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen oder andere nachteilige Auswirkungen auf die Lebensbedingungen im Umfeld des Standorts in den Blick zu nehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, 249 f.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 149; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Eine - wenigstens in gröberer Annäherung - zutreffende Ermittlung der Zahl der von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner auf der Grundlage aktueller, wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Berechnungsverfahren ist auch nicht grundsätzlich im Hinblick darauf entbehrlich, dass die Planungsbehörde im Bereich der Planungsalternativen den Sachverhalt nur so weit aufzuklären braucht, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist, und befugt ist, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Beläge eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - a.a.O.; Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.; Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - zurückgewiesen.

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - a.a.O., S. 618).

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung eine gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - a.a.O., S. 870).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03
    Danach ist die Klagebefugnis nur dann zu verneinen, wenn die Verletzung eigener Rechte offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - NVwZ 2004, 614, 618).

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - a.a.O., S. 618).

    Weisen Planaussagen in einem Raumordnungsplan die Merkmale von Zielfestlegungen auf, die sich auf bestimmte Gemeindegebietsteile auswirken, so liegt das Interesse, sie auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen, schon deshalb nahe, weil die Gemeinde nur so in der Lage ist, sich unmittelbar Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie einer Beachtenspflicht unterliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02

    Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen;

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • OVG Brandenburg, 26.05.2004 - 3 D 29/01
  • Drs-Bund, 15.04.2002 - BT-Drs 14/8792
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00

    Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2001 - 4 K 9/99

    Ausweisung von Eignungsraum für Windenergieanlagen in der Raumordnungsplanung;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

  • OVG Brandenburg, 12.11.2003 - 3 D 22/00

    Landesplanung: Verletzung d. Planungshoheit der Gemeinde

  • BVerwG, 25.09.2002 - 9 A 5.02

    Klagen gegen den Ausbau der Bundesstraße 101 in Berlin-Marienfelde und gegen die

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • VGH Bayern, 08.07.1993 - 22 N 92.2522
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041

    Nachbarklage, Hubschrauberlandeplatz an Universitätsklinik, isolierte Befreiung

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2000 - VfGBbg 32/99

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 3272/01

    Normenkontrolle eines Regionalplans: Passivlegitimation des Landes; keine

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Mit Normenkontrollurteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - (LKV 2005, 306) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg auf Antrag der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf den LEP FS insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Standortaussage Z 1 aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft sei.

    Die Aussagen in Z 1 des LEP FS erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG (ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 30).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 42) ist davon auszugehen, dass dieses "Leitbild" kein Ziel, sondern einen Grundsatz der Raumordnung i.S.d. bundesrechtlichen Vorgaben darstellt.

    Die Kläger berufen sich nunmehr auch auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE -, das die Zielaussage Z 1 des LEP FS (und damit den gesamten Landesentwicklungsplan) u.a. deshalb für unwirksam erklärt hat, weil die Plangeber die Zahl der tatsächlich und künftig lärmbetroffenen Anwohner an den Standorten Schönefeld und Sperenberg unzureichend bzw. unzutreffend ermittelt hätten (UA S. 63 ff.).

    5.2.3.3 Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), das Ziel Z 1 des LEP FS leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Mit Normenkontrollurteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE - (LKV 2005, 306) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg auf Antrag der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf den LEP FS insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Standortaussage Z 1 aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft sei.

    Die Aussagen in Z 1 des LEP FS erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG (ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 30).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 42) ist davon auszugehen, dass dieses "Leitbild" kein Ziel, sondern einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben darstellt.

    Die Kläger berufen sich nunmehr auch auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE -, das die Zielaussage Z 1 des LEP FS (und damit den gesamten Landesentwicklungsplan) u.a. deshalb für unwirksam erklärt hat, weil die Plangeber die Zahl der tatsächlich und künftig lärmbetroffenen Anwohner an den Standorten Schönefeld und Sperenberg unzureichend bzw. unzutreffend ermittelt hätten (UA S. 63 ff.).

    5.2.3.3 Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), das Ziel Z 1 des LEP FS leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Mit Normenkontrollurteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - (LKV 2005, 306) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg auf Antrag der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf den LEP FS insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Standortaussage Z 1 aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft sei.

    Die Aussagen in Z 1 des LEP FS erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG (ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 30).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 42) ist davon auszugehen, dass dieses "Leitbild" kein Ziel, sondern einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben darstellt.

    Die Klägerinnen berufen sich nunmehr auch auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - , das auf den Normenkontrollantrag der Klägerinnen die Zielaussage Z 1 des LEP FS (und damit den gesamten Landesentwicklungsplan) u.a. deshalb für unwirksam erklärt hat, weil die Plangeber die Zahl der tatsächlich und künftig lärmbetroffenen Anwohner an den Standorten Schönefeld und Sperenberg unzureichend bzw. unzutreffend ermittelt hätten (UA S. 63 ff.).

    5.2.3.3 Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), das Ziel Z 1 des LEP FS leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Mit Normenkontrollurteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - (LKV 2005, 306) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg auf Antrag der Gemeinden Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Eichwalde und Schulzendorf den LEP FS insgesamt für unwirksam erklärt, weil die Standortaussage Z 1 aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft sei.

    Die Aussagen in Z 1 des LEP FS erfüllen die inhaltlichen Anforderungen an ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG (ebenso OVG Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 30).

    Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE - UA S. 42) ist davon auszugehen, dass dieses "Leitbild" kein Ziel, sondern einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben darstellt.

    Die Kläger berufen sich nunmehr auch auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE -, das die Zielaussage Z 1 des LEP FS (und damit den gesamten Landesentwicklungsplan) u.a. deshalb für unwirksam erklärt hat, weil die Plangeber die Zahl der tatsächlich und künftig lärmbetroffenen Anwohner an den Standorten Schönefeld und Sperenberg unzureichend bzw. unzutreffend ermittelt hätten (UA S. 63 ff.).

    5.2.3.3 Der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 (OVG 3 D 104/03.NE), das Ziel Z 1 des LEP FS leide an einem Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Lärmauswirkungen an den Standorten Schönefeld und Sperenberg, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 - 10 A 8.10

    Brandenburger Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Die Rechtsverordnungen nach Art. 8 Abs. 6 LPlV, also die Landesentwicklungspläne, unterliegen nach Art. 3 Abs. 2 LPlV der Normenkontrolle nach § 47 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (s.a. OVG Bbg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306; juris Rn. 56; Urteil vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, LKV 2004, 319, juris Rn. 90).

    Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen liegt somit vor, weil die im LEP B-B festgelegten Ziele der Raumordnung auch in ihrem Hoheitsgebiet gelten und sie diese als örtliche Stellen beachten und ihre Bauleitpläne daran anpassen müssen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 1 Abs. 4 BauGB; vgl. auch OVG Bbg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, LKV 2004, 319, juris Rn. 96 und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306, juris Rn. 64).

    Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1/07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66/09 -, NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 20; Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6/04 -, NVwZ 2005, 695, juris Rn. 15; Gerhardt/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 53; OVG Bbg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306, juris Rn. 65; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, NVwZ-RR 2012, 152, juris Rn. 21).

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerinnen unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance haben, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3/01 -, NVwZ 2002, 1126, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Bbg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, LKV 2005, 306, juris 67; Gerhardt/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 47 Rn. 77).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Der Senat hat dies - anders als zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Normenkontrollverfahren gegen den LEP FS 2003 (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE) - nicht beanstandet (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 156 ff.).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 6001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Restitutionsklage; Wiederaufnahme;

    Der Senat hat dies - anders als zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Normenkontrollverfahren gegen den LEP FS 2003 (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE) - nicht beanstandet (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 156 ff.).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

    Der Senat hat dies - anders als zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Normenkontrollverfahren gegen den LEP FS 2003 (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/03.NE) - nicht beanstandet (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 156 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 10.15

    Normenkontrollanträge gegen den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015

    Insbesondere entspricht die Verordnungsermächtigung des Landesplanungsvertrages den Anforderungen des Art. 80 Satz 2 LV, weil "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" anzusehen sind (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Diesen Besonderheiten der Landesentwicklungsplanung als Regelungsgegenstand einer Verordnungsermächtigung hat die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 8 LPlV Rechnung getragen, indem sie "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" angesehen hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Dieser zweifache Regelungszusammenhang mit Art. 8 LPlV durch ausdrückliche Bezugnahme und gemeinsames Mantelgesetz spricht dafür, dem Gesetzgeber für § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 einen ebenfalls weiten Regelungsspielraum zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zuzugestehen, wie er für die gleichzeitig entstandene und von der Vorschrift zitierte Verordnungsermächtigung in Art. 8 LPlV bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 6.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

    Insbesondere entspricht die Verordnungsermächtigung des Landesplanungsvertrages den Anforderungen des Art. 80 Satz 2 LV, weil "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" anzusehen sind (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Diesen Besonderheiten der Landesentwicklungsplanung als Regelungsgegenstand einer Verordnungsermächtigung hat die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 8 LPlV Rechnung getragen, indem sie "Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ... im Hinblick auf die sich aus den übrigen Absätzen des Art. 8 und den weiteren Vorschriften des Landesplanungsvertrages bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne ergebenden Vorgaben" als "ausreichend bestimmt" angesehen hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

    Dieser zweifache Regelungszusammenhang mit Art. 8 LPlV durch ausdrückliche Bezugnahme und gemeinsames Mantelgesetz spricht dafür, dem Gesetzgeber für § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgLPlG 2002 einen ebenfalls weiten Regelungsspielraum zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zuzugestehen, wie er für die gleichzeitig entstandene und von der Vorschrift zitierte Verordnungsermächtigung in Art. 8 LPlV bereits als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27. August 2003 - 3 D 5/99.NE -, juris Rn. 118, vom 5. November 2003 - 3 D 23/00.NE -, juris Rn. 94, vom 12. November 2003 - 3 D 22/00.NE -, juris Rn. 104, und vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE -, juris Rn. 77).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 10 A 4.16

    Antragsbefugnis einer Behörde gegen den Landesentwicklungsplan; Vereinbarkeit des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.04.2013 - VGH B 6/12

    Verfassungsbeschwerde gegen satzungsmäßige Erhöhung des Renteneintrittsalters von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2006 - 2 A 7.05

    Normenkontrollanträge zur Straßenplanung in Oranienburg erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

  • VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

  • OVG Saarland, 27.11.2008 - 2 C 120/07

    Normenkontrolle eines Landesentwicklungsplanes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

  • BVerwG, 26.05.2021 - 4 BN 49.20

    Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2006 - 10 A 14.05

    Raumordnung, Landesplanung

  • VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
  • OVG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 D 7/03

    Antrag auf Normenkontrolle; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Zulässigkeit des

  • OVG Saarland, 18.09.2008 - 2 C 360/08
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