Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • VG Potsdam, 22.06.2001 - 1 L 1268/01
  • OVG Brandenburg, 15.09.2003 - 2 B 130/02



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Wird zitiert von ... (5)  

  • VG Cottbus, 27.09.2007 - 4 K 2326/03  

    Abzugsmöglichkeit bei der Erhebung von Wassernutzungsentgelten: Einleitung von

    Ein anderes Verständnis der vorgenannten Regelung ist mit ihrem Wortlaut, der die Grenze für die Auslegung bildet, nicht in Einklang zu bringen (offen gelassen: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02, Seiten 9 f. EA).

    Ist mithin davon auszugehen, dass die von der Klägerin in die Schwarze Elster eingeleitete Wassermenge nicht "verändert" i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Hinblick auf das in der gesetzlichen Regelung enthaltene Merkmal der Nachteiligkeit allein auf die im Aufnahmegewässer eintretenden Folgen abzustellen ist (in diesem Sinne wohl: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, Seiten 10 f. EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 2 B 20.07  

    Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes; Abzug bei nicht nachteilig

    Es geht ausschließlich darum, dass keine nachteilige Veränderung des Wassers zwischen Entnahme und Zuführung in das Aufnahmegewässer erfolgt (vgl. in diese Richtung bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 474).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05  
    Unter öffentlichen Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, und die nicht nur angelegentlich, sondern mit dem Ziel einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs öffentlicher Haushalte erhoben werden; dabei steht der Qualifizierung als öffentliche Abgabe nach diesen Kriterien nicht entgegen, wenn mit ihr nicht ausschließlich Finanzierungs-, sondern auch weitere, insbesondere Lenkungszwecke verfolgt werden, sofern die Finanzierungsfunktion nicht als von nur ganz untergeordneter Bedeutung hinter diesen anderen Zwecken zurücktritt (vgl. im Einzelnen OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02-, zit. nach Juris, m.w.N.).
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  • OVG Brandenburg, 02.10.2003 - 2 B 75/03  

    ernstliche Zweifel i. S. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog); nicht

    Geht es bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides um die Klärung schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen, die im Hinblick auf den nur summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend zu klären sind, scheiden ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes aus und verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Abgabenbescheides i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Beschluss des Senats vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, Entscheidungsumdruck S. 8).
  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 2 B 213/04  

    Erforderliche Freilegungskosten beitragsfähiger Aufwand?

    Das Verwaltungsgericht stellt auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 27. November 2003, a.a.O. und vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 - KStZ 2004, 54 jeweils m.w.N.) zutreffend darauf ab, dass ernstliche Zweifel i.S. des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO erst gegeben sind, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg und der Prüfungsrahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der Vollprüfung im Hauptsacheverfahren eingeschränkt ist.
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