Rechtsprechung
| OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- bremen.de
Homeschooling - Unterricht zu Hause
- judicialis.de
Klage auf Gestattung von Familienunterricht - 2 Kinder (Streitwertbeschluss)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Schulbefreiung; Schulpflicht; Homeschooling
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kein Anspruch auf Homeschooling
- 123recht.net (Pressebericht)
Bremer OVG weist Elternklage gegen Schulpflicht ab
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Schulpflicht
- spiegel.de (Pressebericht, 03.02.2009)
Heimunterricht - Schul-Boykotteure hoffen auf die letzte Instanz
- fr-online.de (Pressebericht, 03.02.2009)
Kein Unterricht zu Hause
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Eltern müssen Kinder zur Schule schicken - Kein "Homeschooling" - Hausunterricht nur in besonderen Ausnahmefällen
Verfahrensgang
- OVG Bremen, 12.12.2000 - 1 A 217/00
- VG Bremen, 08.11.2006 - 7 K 1774/06
- VG Bremen, 29.12.2006 - 7 K 1774/06
- OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
- OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 S 15/07
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
- BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09
Wird zitiert von ... (2)
- VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
Befreiung von der Schulpflicht
- zur statthaften Klageart in einem vergleichbaren Fall: OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -, Rdnr. 28 - juris.Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Urteil vom 03.02.2009 (a.a.O.) zur Vereinbarkeit der in dem zuvor beschriebenen Sinne allgemeinen Schulpflicht nach Bremischen Landesrecht mit dem Grundgesetz folgendes ausgeführt:.
Bestätigt wird dies dann auch durch die im Instanzenzug nachfolgende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27/09 - juris;), in dem die vom Oberverwaltungsgericht Bremen in der zitierten Entscheidung (vom 03. Februar 2009 - 1 A 21/07 -) vertretene Rechtsansicht ausdrücklich geteilt wurde.
Zu dem Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat wiederum das Oberverwaltungsgericht Bremen in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 03.02.2009 (a. a. O.) zu § 57 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes, wonach insgesamt - das heißt nicht auf den Bereich der Grundschule beschränkt - die Befreiung von der Schulpflicht "nur in besonderen Ausnahmefällen" möglich ist, ausgeführt, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die allgemeine Schulpflicht in den maßgeblichen Landesgesetzen uneingeschränkt verankert ist, restriktiv insoweit auszulegen ist, dass ein Befreiungstatbestand nur dann bejaht werden kann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin durch eine langfristige und schwerwiegende Erkrankung an der Erfüllung der Schulpflicht gehindert ist oder wegen der ständigen berufsbedingten Ortswechsel der Eltern (Binnenschiffer, Schausteller, Artisten) durch die Erfüllung der Schulpflicht dauerhaft von den Eltern getrennt würde.
- VG Bremen, 06.10.2010 - 1 K 256/08
Keine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Klassenfahrt aus …
Die Vorschrift erfasst daher etwa Fälle, in denen ein Schüler durch eine langfristige und schwere Erkrankung an der Erfüllung der Schulpflicht insgesamt gehindert ist oder wegen der ständigen berufsbedingten Ortswechsel der Eltern (Binnenschiffer, Schausteller, Artisten) durch die Erfüllung der Schulpflicht dauerhaft von den Eltern getrennt würde (so OVG Bremen, Urteil vom 03.02.2009 - 1 A 21/07 -).
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