Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufstellung von Fahrrädern zu Miet- und/oder Werbezwecken ohne wegerechtliche Erlaubnis auf öffentlichen Wegeflächen

  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 1 WegeG HA vom 18.09.2009, § 19 Abs 1 WegeG HA, § 61 S 1 WegeG HA, § 2 Abs 1 StVO, § 12 StVO
    Aufstellung von Fahrrädern zu Miet- und/oder Werbezwecken ohne wegerechtliche Erlaubnis auf öffentlichen Wegeflächen

  • verkehrslexikon.de

    Zum Aufstellen von Mietfahrrädern ohne wegerechtliche Erlaubnis

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Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Gastbeitrag von Dr. Bokelmann: Mietfahrräder mit Werbung keine Sondernutzung - OVG Hamburg segnet VG-Urteil endgültig ab

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 34
  • NZV 2010, 222
  • DVBl 2009, 1395
  • DÖV 2009, 962



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Hamburg, 04.11.2009 - 10 E 2851/09  

    Abstellen von Wohnmobilen zum Zweck der Prostitution ist Sondernutzung

    Dieses besondere Vollzugsinteresse überwiegt regelmäßig das Interesse, für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens von einem Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Juris).

    Der Verkehrsbezug wird erst dort aufgehoben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden "Sache" - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2009, 2 Bs 82/09, Juris).

  • VG Ansbach, 02.12.2010 - AN 10 E 10.02005  

    Straßenrechtliche Sondernutzung (Standplätze für Pferdekutschen), Abgrenzung zum

    Andererseits ist die gezielte Ausübung eines Gewerbes auf der Straße, hier insbesondere auch das gezielte Ansprechen von beliebigen Passanten, Geschäftsverhandlungen und gezielte Werbung, insbesondere auch das Aufstellen von Werbeträgern auf der Straße und die Nutzung der Straße als "Gewerberaum", kaum mehr gemeingebrauchsverträglich (vgl. zu allem einerseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.1997, Az. 12 M 3916/97; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2010, Az. 16 K 8009/09; andererseits OVG Hamburg, Beschluss vom 19.6.2009, Az. 2 Bs 82/09).
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