Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 20.02.2012 - 2 Bs 14/12   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 212a Abs 1 BauGB, § 68 Abs 3 S 2 BauO HA, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 VwGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 212a Abs. 1 BauGB auf den Widerspruch und die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine baurechtliche Abbruchgenehmigung; Grundsätze zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde

Zeitschriftenfundstellen

  • ZfBR 2012, 696 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Hamburg, 08.11.2012 - 2 Bs 230/12  
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, NordÖR 2009, 356, 357 m.w.N.; Beschl. v. 11.12.2009, 2 Bs 204/09, zu der auch hier maßgeblichen Erhaltungsverordnung Groß Flottbek; Beschl. v. 20.2.2012, 2 Bs 14/12, juris, Rn. 22) ausgeführt, dass die Erhaltungsverordnung allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen dient.
  • OVG Hamburg, 13.07.2012 - 2 Bs 142/12  

    Festsetzung geschlossener Bauweise im Baustufenplan

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 20. Februar 2012 (2 Bs 14/12, juris) ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch den Widerspruch des Antragstellers gegen den den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 19. November 2010 rechtlich nicht gehindert war, dessen Regelungsgehalt in den feststellenden Teil der Baugenehmigung zu übernehmen, und dass ein Widerspruch und eine nachfolgende Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) keine aufschiebende Wirkung haben.
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