Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
D (A), Ausländer, Duldung, Strafverfahren, Studium, Auflagen, Studienverbot, Ermessen, Aufenthaltsverfestigung, Sofortvollzug, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Mzoudi kann nicht weiter studieren
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 21.01.2005 - 5 E 4531/04
- OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 22.06.2005 - 5 E 1467/05
Motassadeq darf Studium in Deutschland nicht fortsetzen
Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen und weist darüber hinaus auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2005 (3 Bs 40/05) hin, der die Rechtmäßigkeit eines Studienverbots in Fällen der vorliegenden Art bestätigt habe.Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ist aber ersichtlich, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenüber der Bestimmung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).
Eine Überschrift gibt nämlich häufig nur den wesentlichen, nicht aber den vollständigen Inhalt einer Rechtsvorschrift wieder (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).
Nr. 61.1.2 Satz 2 der Anwendungshi nweise, wonach der Ausländer durch Auflage verpflichtet werden kann, in einer bestimmten Gemeinde oder einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, bezeichnet erkennbar nur einen Beispielsfall (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).
Es dürfte auch nicht ermessensfehlerhaft sein, im vorliegenden Zusammenhang fiskalische Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Ermessenserwägungen anzuführen (…vgl. BVerfG, Beschl.v. 15.12.1989, BayVBl. 1990, S. 207 f.; OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2004, 3 Bs 40/05).
Denn die Fortsetzung des Studiums trägt zumindest dazu bei, die faktische Integration des Antragstellers in hiesige Lebensverhältnisse zu fördern und seine Bereitschaft zu schwächen, die Bundesrepublik Deutschland nach Beendigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens umgehend zu verlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).
- OVG Niedersachsen, 07.10.2005 - 9 ME 82/05
Ausländerrechtliche Auflage in Duldung "Erwerbsttätigkeit nicht gestattet".; …
Es gehört auch weiterhin zu den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken, dem Ziel einer (weiteren) Aufenthaltsverfestigung geduldeter Ausländer vorzubeugen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bs 40/05 -, zitiert nach juris).
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