Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 27.07.2004 - 1 Bs 306/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.06.2004 - 20 E 2978/04
- OVG Hamburg, 27.07.2004 - 1 Bs 306/04
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2005, 40
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Hamburg, 08.08.2011 - 1 Bs 137/11
Auswahlentscheidung zur Aufnahme in ein Gymnasium
Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04).Bei den in §§ 2 und 3 HmbSG aufgestellten Grundsätzen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den Grundsätzen zu ihrer Verwirklichung handelt es sich um von der Schule anzustrebende und zu beachtende, z.T. miteinander in Konflikt stehende gesetzliche Zielsetzungen, aus deren Programmsatzcharakter individuelle Rechte der Schüler nicht hergeleitet und durchgesetzt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004, 1 Bs 306/04).
- VG Hamburg, 04.08.2011 - 15 E 1532/11
Virtuelles Losverfahren; Schulplatz; Versuchsschule; Auslosung; Versuchsprogramm; …
§§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5).Ein Kind wird somit lediglich im Rahmen der vorhandenen, gesetzlich vorgegebenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4.7.2011, 2 E 1337/11; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5) und hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese erhöht werden.
- OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04 Bei den in §§ 2 und 3 HmbSchulG aufgestellten Grundsätzen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den Grundsätzen zu ihrer Verwirklichung handelt es sich um von der Schule anzustrebende und zu beachtende z.T. mit einander in Konflikt stehende gesetzliche Zielsetzungen, aus deren Programmsatzcharakter individuelle Rechte der Schüler nicht hergeleitet und durchgesetzt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2004 - 1 Bs 306/04 -).
- OVG Hamburg, 27.07.2005 - 1 Bs 205/05 Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 27.7.2004 - 1 Bs 306/04 -).
- VG Hamburg, 02.08.2010 - 15 E 1785/10
Die Schulweglänge darf bei einer Profilschule nicht das maßgebliche …
§§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). - VG Hamburg, 12.01.2011 - 15 E 3433/11
Vergabe eines Schulplatzes an einer bestimmten Schule an einen Zuzügler
§§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf Unterricht in einer konkreten Schule oder sogar einer konkreten Klasse, durch einen konkreten Lehrer oder zusammen mit einem bestimmten Kreis von Schülern (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). - VG Hamburg, 29.07.2011 - 15 E 1550/11
Zum Anspruch eines Schulwechslers auf Aufnahme in eine 8. Klasse einer …
§§ 1 S. 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5). - VG Hamburg, 12.08.2011 - 15 E 1810/11
Wunschschule; Grundschule; Sozialindex; Geschwisterprivileg; Schulweglänge; …
§§ 1 Satz 4, 42 Abs. 7 HmbSG begründen keinen individuellen Anspruch auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung, wohl aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Kind im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.7.2004, 1 Bs 306/04, Juris Rn. 5).
