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   OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98   

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Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 15 VG 1561/97
  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 168
  • NZV 2001, 52
  • NVwZ 2001, 223 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (25)  

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00  

    Schützt das Handy Falschparker vor dem Abschleppen?

    Eine Parkverbotsregelung durch ein gesondertes Verkehrszeichen, das nach allgemeiner Auffassung als (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BVerwG in st.Rspr., vgl. etwa Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 318; OVG Hamburg, Urt. v. 27.6.1991, NJW 1992 S. 1909; Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169), bestand dort nicht.

    b) Die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme der Beklagten war auch rechtmäßig, was Voraussetzung für die Geltendmachung eines hierauf beruhenden Erstattungsanspruchs ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984, DÖV 1984 S. 887; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

    Die öffentliche Sicherheit beinhaltet den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung (und damit auch der Normen der Straßenverkehrsordnung), soweit sie bestimmte Gebote oder Verbote enthält (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169).

    Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; VGH München, Urt. v. 16.1.2001, NJW 2001 S. 1960, 1961).

    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.1997, NVwZ-RR 1999 S. 23, 25; OVG Koblenz, Urt. v. 22.5.1990, NVwZ-RR 1991 S. 28; Urt. v. 11.5.1999, NJW 1999 S. 3573, 3574; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169; Klenke, NWVBl 1994 S. 288, 290; Vahle, DVP 2001 S. 58, 63).

    cc) Die Maßnahme stand auch im Übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193; OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 169) in Einklang.

    Dies Verfahren und der derart ermittelte Kostensatz unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 171).

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 B 429/00  
    Eine Parkverbotsregelung durch ein gesondertes Verkehrszeichen, das nach allgemeiner Auffassung als (sofort vollziehbarer) Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung anzusehen und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (BVerwG in st. Rspr., vgl. etwa BVerwGE 102, 316 [318] = NJW 1997, 1021; OVG Hamburg, NJW 1992, 1909; 2001, 168 [169]), bestand dort nicht.

    b) Die im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme der Bekl. war auch rechtmäßig, was Voraussetzung für die Geltendmachung eines hierauf beruhenden Erstattungsanspruchs ist (vgl. BVerwG, DÖV 1984, 887; OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]).

    Die öffentliche Sicherheit beinhaltet den Schutz der öffentlichen Rechtsordnung (und damit auch der Normen der Straßenverkehrsordnung), soweit sie bestimmte Gebote oder Verbote enthält (vgl. etwa OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]).

    § 7 I HbgSOG verpflichtet die Behörde, grundsätzlich auch die Störungsbeseitigung durch den Störer selbst in Betracht zu ziehen (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]).

    Nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Senats sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23 [25]; OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]; VGH München, NJW 2001, 1960 [1961]).

    Hingegen kann die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers geboten sein, wenn er selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gibt (vgl. BVerwG, NJW 1990, 931; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23 [25]; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, 28; NJW 1999, 3573 [3574]; OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]; Klenke, NWVBl 1994, 288 [290]; Vahle, Deutsche Verwaltungspraxis [DVP] 2001, 58 [63]).

    cc) Die Maßnahme stand auch im Übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwGE 90, 189 [193] = NJW 1993, 870; OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]) in Einklang.

    Die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, war aber jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar behinderte (vgl. etwa OVG Schleswig, NordÖR 2000, 458 [459]; OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [169]).

    Dies Verfahren und der derart ermittelte Kostensatz unterliegen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 168 [171]).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 1 S 1531/01  

    Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorganges

    Angesichts des auswärtigen Kennzeichens waren insbesondere Maßnahmen zur Ermittlung des Halters nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.3.1998, NJW 1998, 2465).

    Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen für den Fall denkbar sind, dass der Kraftfahrzeugführer selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, aaO, m.w.N.), fehlt es vorliegend jedenfalls an den Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme.

    Das durch die Anforderung eines Abschleppwagens hervorgerufene, unvermeidliche Kostenrisiko ist mithin wesentlich durch den Polizeipflichtigen veranlasst, der deshalb auch zu Kostenerstattung herangezogen werden darf (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, a.a.O.).

    Ein solcher Verstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn das zum Einsatzort gefahrene und für den Kläger vorgesehene Abschleppfahrzeug in unmittelbarem Anschluss und von der gleichen Örtlichkeit ein anderes verkehrsordnungswidrig geparktes Fahrzeug hätte abschleppen müssen (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000, a.a.O.).

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  • VG Münster, 21.11.2006 - 1 K 1963/05  
    vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168, mit weiteren Nachweisen.

    vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O..

    vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 S 1531/01 -, DöV 2002, 1002.

  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    Insoweit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Erstattungsforderungen auch für Maßnahmen erhoben werden können, die nicht zur Durchführung gelangt sind (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, m.w.N.).

    Das Umsetzen eines PKW ist als unmittelbare Ausführung einzustufen, wenn das dazu Anlass gebende ordnungswidrige Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, 169).

    Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch keine Anwendungskorrektur im Hinblick auf die Erhebung der Auslagen in Betracht, weil das Abschleppunternehmen fälschlicherweise eine nicht angefallene Leerfahrt berechnet haben könnte (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.).

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08  

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Äquivalenzprinzip auch bei der Heranziehung des Pflichtigen zu den Auslagen (für einen Abschleppvorgang) zu beachten ist (vgl. Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168), und zwar wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Heranziehung zu den Verwaltungskosten, der sich insbesondere an der in anderen Bundesländern genutzten Möglichkeit erweist, die Auslagenerhebung auch formal als Gebühr auszugestalten.

    Insoweit gilt die gleiche Wertung wie für den Aufwand der Entgegennahme des Auftrags auf Seiten des Abschleppunternehmens, welcher ebenfalls unter Beachtung des Äquivalenzprinzips nicht dazu geeignet ist, einen Erstattungsanspruch zu begründen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168).

  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02  
    Auch Kosten solcher abgebrochenen Ersatzvornahmen sind "Kosten der Ersatzvornahme" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 170).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - 5 A 2802/11  
    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 S 1531/01 -, DAR 2002, 473 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168 = juris, Rn. 43 f.; Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 1983 - VIII OE 107/82 -, NJW 1984, 1197.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 1 S 1248/02  

    Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer

    Hierfür wären Vorkehrungen durch den Kläger erforderlich gewesen, woraus sich für die Gemeindevollzugsbeamten vor Ort ergeben hätte, dass der Fahrer leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27.6.2002 - 1 S 1531/01 -, VBlBW 2003, 74 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urt. vom 28.3.2000, NJW 2001, S. 168 ff.).
  • OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00  
    a) Der "Rechnungsbetrag des Dritten" (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VKO) unterliegt, entsprechend gebührenrechtlichen Grundsätzen, der Kontrolle nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips (OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001 S. 168, 170 f.).
  • VG Hamburg, 13.03.2008 - 8 K 2803/06  

    Macht der Abschleppunternehmer bei einem abgebrochenen Abschleppvorgang keine

  • VG Koblenz, 10.11.2008 - 3 K 416/08  

    Kostentragung bei abgebrochenem Abschleppvorgang

  • VG Koblenz, 18.01.2010 - 4 K 536/09  

    Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens des Fahrzeugs eines Schwerbeschädigten aus

  • OVG Hamburg, 06.05.2008 - 3 Bf 105/05  

    Beschluss des OVG mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung - Abschleppkosten nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 43/03  

    Zustandsstörung für Fässer mit umweltgefährdendem Inhalt

  • VG Minden, 02.12.2005 - 11 K 782/05  
  • OVG Hamburg, 18.10.2007 - 4 Bf 75/06  

    D (A), Abschiebungskosten, Kostenrecht, Personalkosten, Verjährung,

  • VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2697/99  
  • VG Aachen, 30.08.2006 - 6 K 1664/05  
  • VG Hamburg, 04.06.2008 - 15 K 3395/07  

    Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG als Verwaltungsakt

  • VG Hamburg, 06.09.2000 - 3 VG 1658/00  

    Abschleppen vom Behindertenparkplatz nach 3 Minuten? JA!

  • VG Hamburg, 05.10.2000 - 8 VG 3544/99  

    Abschleppen wenn lediglich der Schwerbehindertenausweis ausliegt?

  • VG Hamburg, 10.01.2008 - 8 K 2894/07  

    Abschleppmaßnahme bei im Fahrzeug befindlichem Hund

  • VG Hamburg, 27.09.2010 - 10 K 410/10  

    (Gebührenbescheid wegen einer Abschleppmaßnahme - hier: Unmöglichkeit der

  • VG Berlin, 17.02.2010 - 20 A 200.07  

    Der Betroffene ist nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch bei vorherigem

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