Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 KAG MV, § 22 KAG MV, § 8 KAG MV 1993, § 44 KV MV, § 124 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 3 VwGO, § 6 KAG MV, § 9 KAG MV, § 1 KAG MV 1993, § 6 KAG MV 1993
Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen Anlage der Trinkwasserversorgung; Beitragserhebungspflicht; Berufungsbegründungspflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beharren auf der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Bescheides durch den Berufungsführer als für die Berufungsbegründung ausreichend i.S.d. § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO; Anforderungen an den Ausschluss einer teilweisen oder vollständigen Gebührenfinanzierung des Herstellungsaufwandes i.R.d. Beitragserhebungspflicht; Auswirkungen einer Entscheidung des Versorgungsträgers über die Art und Weise der Refinanzierung des Herstellungsaufwandes auf deren spätere Einschränkbarkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wasserversorgung auf Rügen
- lto.de (Kurzinformation)
Kommunalabgabengesetz von Mecklenburg-Vorpommern schließt eine Gebührenfinanzierung des Herstellungsaufwands nicht aus
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2011 - 1 L 59/10
- BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 872
- DÖV 2011, 778
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12
Benutzungsgebührenrecht
Mit Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - hat der Senat auf die Berufung des Antragsgegners dieses letztgenannte Urteil geändert und die Klage abgewiesen.Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - zurückgewiesen.
Beide Abänderungsanträge sind - insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Verfahren Az. 1 M 90/11 - im Wesentlichen übereinstimmend und unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidungen vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - begründet worden.
Auf der Grundlage seines Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen weiteren Urteils vom selben Tag in dem Parallelverfahren zum Az. 1 L 125/10 erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. August 2010 als offensichtlich rechtmäßig.
Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.
Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf dasjenige vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 1 M 89/11 - vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 - 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 -).
Mit dieser Bezugnahme können in Ansehung des Senatsurteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides begründet werden.
Unabhängig davon vermag im Übrigen auch der vom Verwaltungsgericht erhobene Willkürvorwurf gegen das Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - nicht durchzugreifen.
Das Verwaltungsgericht versucht darin auf etwas mehr als einer halben Seite die etwa 25 Seiten umfassende Begründung des Senats aus dem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - wiederzugeben, um dann einzuräumen, es handele sich dabei um - vermeintliche - "Grundaussagen".
Drittens kann diesen Entscheidungen hinsichtlich der Frage einer Beitragserhebungspflicht nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass sie in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - stünden.
Nach alledem ist nach Auffassung des Senats weder der Willkürvorwurf des Verwaltungsgerichts begründet noch sind durch dessen Ausführungen auch nur Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geweckt.
Weiteres Vorbringen, das inhaltlich im Kern dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren Az. 1 L 59/10 entspricht, ist bereits Gegenstand des dortigen Urteils gewesen und grundsätzlich nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Frage zu stellen.
Auch soweit die Antragstellerin schließlich kalkulatorische Fehler der einschlägigen Wasserversorgungsgebührensatzung rügt, verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - (S. 42 ff.), die jedenfalls nicht dermaßen in Frage gestellt werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides gerechtfertigt wären.
Der Antragsgegner beruft sich für seinen Abänderungsantrag maßgeblich auf das zwischenzeitliche Ergehen und das in Rechtskraft Erwachsen der bereits erörterten beiden Senatsurteile vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - sowie auf die damit einhergehende Klärung von Grundsatzfragen; damit bezieht er sich jedenfalls zunächst auf veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände.
- VG Greifswald, 12.07.2012 - 3 A 1162/11
Anschlussbeiträgen
Zwar geht das OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 03.05.2011 (1 L 59/10, S. 21 ff. des Entscheidungsumdrucks) davon aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 keine Beitragserhebungspflicht begründete und die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1993 dem Einrichtungsträger grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Art der Finanzierung des Herstellungsaufwandes beließen.Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Zusage der Gemeinde Krackow, der zu entrichtende Beitrag übersteige den Betrag von 10.000,00 DM nicht, und in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung vom 01.07.2003 von der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -) abweicht.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 192/08
Keine Bevorzugung altangeschlossener Grundstücke bei Beiträgen für neue …
Der Senat sieht mangels einschlägigen Berufungsvortrages keine Veranlassung, die Bemessung des Beitragssatzes aus diesem Grunde einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder gar zu beanstanden (vgl. zur Frage der Beitragserhebungspflicht das Urteil des Senates v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, NordÖR 2011, 493ff.).
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