Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2010 - 2 M 101/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 50 Abs 6 AufenthG 2004, § 48 AufenthG 2004, § 3 Abs 1 AufenthG 2004
Aufforderung zur Passhinterlegung; intendiertes Ermessen
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.12.2010 - 2 S 76.10
Ukraine; Beschwerde; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Erlöschen; Ausreise aus …
Nach der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 6 AufenthG ist ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgesehen ("soll"), d.h. die Ausländerbehörde muss den Pass in der Regel in Verwahrung nehmen und kann bzw. muss nur in Ausnahmefällen dem Ausländer den Pass überlassen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorpommern, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 2 M 101/10 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 10 C 10.2413 -, juris).
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