Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten, "Kinderzimmerfall"
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten, "Kinderzimmerfall"
Kurzfassungen/Presse (2)
- steuertipps.de (Kurzinformation)
Keine Zweitwohnungsteuer für Studenten - Bundesverwaltungsgericht entscheidet
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Erhebung von Zweitwohnungssteuer bei Studenten in so genannten "Kinderzimmerfällen" rechtswidrig
Verfahrensgang
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06
- BVerwG, 27.07.2007 - 9 C 11.07
- BVerwG, 20.08.2007 - 9 C 11.07
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06
Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine …
Wird das "Innehaben einer Zweitwohnung" besteuert, setzt dies nach Auffassung des Senats - und ersichtlich auch nach Auffassung des Satzungsgebers, der in der Satzung allerdings insoweit das dem Melderecht entlehnte Gegensatzpaar "Nebenwohnung" und "Hauptwohnung" verwendet - denknotwendig voraus, dass auch eine "Erstwohnung" innegehabt wird: Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung (vgl. hierzu OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).Andernfalls fehlte es an einer für die Definition des Steuertatbestands wesentlichen Festlegung; diese Lücke wäre dann - mit dem Ziel der Geltungserhaltung der Norm, weil andernfalls der Satzung insgesamt die Grundlage entzogen wäre - wohl dahin zu schließen, dass der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung jedenfalls an Wohnungen im Sinne des üblichen bzw. allgemeinen Sprachgebrauchs anknüpfen wollte (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 - in der diesen Entscheidungen, über die am gleichen Sitzungstag verhandelt wurde, zugrundeliegenden Satzungen der Stadt Neubrandenburg fehlte in der Satzung jegliche Definition des Wohnungsbegriffs).
Hiervon ausgehend bewegt sich der satzungsmäßige Wohnungsbegriff, wie er nach Auffassung des Senats einheitlich auf die Erst- und die Zweitwohnung anzuwenden ist, zwischen den niedrigen Anforderungen des Melderechts (§ 15 LMG) und den deutlich strengeren Anforderungen eines allgemeinen Wohnungsbegriffs ("abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit"; so vom Senat zugrundegelegt in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 -, juris; OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04 -, juris; VG Lüneburg, 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Braunschweig, 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris).
Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.
Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen hat, braucht vorliegend auf die Frage, ob die Erhebung von Zweitwohnungssteuern gegenüber Empfängern solcher staatlicher Förderungsleistungen von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig ist, nicht näher eingegangen zu werden (bejahend mit ausführlicher Begründung OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).
Ebensowenig sind hier Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es sich bei der Rostocker Wohnung in Wahrheit nicht um die Nebenwohnung, sondern um die Hauptwohnung der Klägerin gehandelt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LMG), so dass unerörtert bleiben kann, inwieweit die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mittelbar als Instrument zur Schaffung korrekter melderechtlicher Verhältnisse eingesetzt werden kann (vgl. hierzu kritisch schon OVG Greifswald, 27.02.2007 - 1 M 103/06 - ausführlich in 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"
Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.Nach der Rechtsprechung des Senates (z.B. 20.06.2007 - 1 L 257/06 -S. 20) ist es demgegenüber so, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, tvpischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der erforderlichen rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind.
- OVG Sachsen, 04.07.2012 - 4 A 124/10
Zweitwohnungsteuerfähigkeit eines einfachen Wochenendhauses
So führt das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus, dass kein ,,Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts" existiere, der allgemein Gültigkeit beanspruchen könne (Urt. v. 20. Juni 2007, a. a. O., juris Rn. 63).Erforderlich ist allerdings, dass hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommt, welcher Wohnungsbegriff nach dem Willen des Ortsgesetzgebers maßgeblich sein soll (vgl. OVG M-V, Urt. v. 20. Juni 2007 - 1 L 257/06 -, juris Rn. 64).
- VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
Zweitwohnungsteuer: Rückwirkung bei Kinderzimmerfällen; BAFöG-Empfänger
Der Satzungsgeber war ferner nicht gehalten, Empfänger von Ausbildungsförderung aus dem Kreis der Steuerpflichtigen auszunehmen (so aber OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 257/06, zit. n. juris).Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil - wie unter 1. d) dargelegt - von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2007 (Aktenzeichen 1 L 257/06) und vom 26.11.2007 (Aktenzeichen 1 L 280/05) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.03.2008 - 1 M 14/08
Zweitwohnungssteuer
Hierzu gehören jedenfalls Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (Senatsurteil, 20.06.2007 - 1 L 257/06 -, juris; 20.06.2007 - NordÖR 2007, 376).
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