Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2002 - 2 L 90/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zusicherung, Schadensersatz, Ersatzpflicht, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 22.11.2000 - 1 A 1506/97
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2002 - 2 L 90/01
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2003, 3146
- NJ 2003, 326
- NVwZ 2004, 123 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 2 L 209/06
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bei Abbruch des …
Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - und darüber hinausgehende - Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6;… Urt. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, NVwZ-RR 2002, 620; vgl. auch OVG M-V, Urt. v. 27.11.2002 - 2 L 90/01 -, NJW 2003, 3146). - VGH Bayern, 21.03.2007 - 12 B 04.975
Sozialhilfe, Überleitung eines Schadensersatzanspruches, Negativevidenz, …
Entscheidend gegen eine solche offensichtliche Erfolglosigkeit der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs des HE gegen den Kläger spricht hier, dass zwar der aus dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für schuldhaftes rechtswidriges Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand, auch im öffentlichen Recht allgemein Geltung beansprucht (vgl. OVG MV vom 27.11.2002 NVwZ 2004, 123 m.w.N.).
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