Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07  

    Besetzung des Samtgemeindeausschusses; Verwaltungsausschuss;;

    Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der die in Art. 20 Abs. 1, 2 GG getroffene Grundentscheidung für Demokratie und Volkssouveränität auf die Ebene der Gemeinden überträgt, folgt, dass die Ratsausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen (BVerwG, Urteil v. 10. Dezember 2003, 8 C 18.03, BVerwGE 119, 305 (307); Urteil vom 27. März 1992, 7 C 20/91, NVwZ 1993, 375 (376 f.); Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, NdsVBl 2005, 236).

    Dies schließt es aber nicht aus, dass nach § 51 Abs. 2, 3 NGO auch die "Gruppen", deren Mitglieder aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Die Befugnis der gewählten Ratsmitglieder zur Bildung von Fraktionen und Gruppen ist ein wesentliches Element des freien Ratsmandates und führt nicht zu einer Verfälschung des Wählerwillens (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.).

    Liegen solche weitergehenden gemeinsamen politischen Ziele vor, ist es unschädlich, wenn die Beeinflussung der Ausschussbesetzung auch ein Motiv für die Gruppenbildung war (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1957/06  

    Gültigkeit von Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen eines Kreistages bei

    Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Ratsausschuss ein verkleinertes Bild des Gemeinderates sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss (BVerwG, Urt. vom 27.03.1992, a.a.O.; OVG Sachsen, Urt. vom 15.03.2005 - 4 B 436/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. vom 04.02.2005 - 10 ME 104/04 -, juris).

    Wenn sie ihre Grundlage in einer verfestigten Form der Zusammenarbeit - etwa in Form eines Koalitionsvertrages - haben, sind sie hingegen als zulässig zu erachten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. vom 04.02.2005, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschl. vom 31.08.2004 - 2 B 2179/04 - juris).

    Dass möglicherweise die Erlangung zusätzlicher Sitze in den zu besetzenden Gremien auch ein Motiv für die Zusammenarbeit gewesen sein könnte, ist vor dem Hintergrund, dass sich die erforderliche gemeinsame Vertrauensbasis nicht in dieser Übereinstimmung erschöpft und es sich bei dem Zusammenschluss eben nicht um eine reine Zählgemeinschaft handelt, ohne Belang (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. vom 04.02.2005, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05  

    Neubesetzung der Fachausschüsse des Gemeinderats; Hare-Niemeyer; Neubesetzung;

    Deshalb haben die einzelnen Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; zum Ganzen: Nds. OVG, Urt. v. 14. Dezember 2004 - 10 LC 100/03 -, NdsVBl. 2005, 182, 184f. und Beschl. vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -, NdsVBl. 2005, 236, 237).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2005 - 10 LC 139/03  

    Bestimmung des Ortsvorstehers; Fraktion; Ortsrat; Ortsvorsteher;

    Diese Mitwirkung der Fraktionen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft zu steuern und zu erleichtern (vgl. BVerfG, Urt. vom 10. Dezember 1974 - 2 BvR 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 273, 274; s.a. Beschl. des Senats vom 17. Januar 2002 - 10 LA 1407/01 -, NdsVBl. 2002, 135 und vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -).
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