Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 08.12.2009 - 1 KN 355/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2010, 1181
  • ZfBR 2010, 474



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2011 - 1 KN 56/08  

    Bebauungsplan zur Einschränkung von Tierhaltungsanlagen

    Ebensowenig schadet es dem Antragsteller - der praktisch nur hinsichtlich eventueller Betriebserweiterungen beschränkt wird -, dass er im Planungsverfahren keine konkreten Absichten für eine solche Betriebserweiterung geltend gemacht hat, wie es für die Annahme ihrer Abwägungsbeachtlichkeit regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BauR 2010, 1181 ; Urt. v. 13.1.2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150; Urt. v. 15.1.2004 - 1 KN 128/03 -, NuR 2005, 595 ; OVG Münster, Beschl. v. 14.7.2010 - 2 B 637/10.NE -).

    Dieser Belang kann zugunsten eines Ausschlusses landwirtschaftlicher Betriebe tatsächlich fruchtbar gemacht werden (vgl. Senatsurt. v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BauR 2010, 1181 - Bruchhausen-Vilsen).

    In Fällen dieser Art kommt den Eigentumsbelangen großes Gewicht zu (vgl. Senatsurt. v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BauR 2010, 1181 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 10801/10  

    Zur Bebauung von Flächen für die Landwirtschaft

    Wenn - wie hier - durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB der Bau größerer privilegierter landwirtschaftlicher Hallen im (unmittelbar an die Ortslage angrenzenden) Außenbereich ausgeschlossen werden soll, müssen für diese Regelung wichtige öffentliche Belange sprechen (s. BayVGH, Urteil vom 16. Juni 2006, NuR 2006, 658; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2009, - 1 KN 355/07 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2011 - 1 ME 181/11  

    Keine Veränderungssperre ohne konkrete Planung!

    Vielmehr kann die Gemeinde unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB je nach den Gegebenheiten, das heißt bisher zu beobachtender Verschonung des Außenbereichs von Bauwerken sogar weite(re) Landschaftsteile selbst von privilegierter Bebauung freizuhalten versuchen, beispielsweise um den Tourismus oder aber die Funktion des Außenbereichs als Erholungsfläche zu stärken und zu fördern (vgl. Senatsentscheidung v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BauR 2010, 1181 = AUR 2010, 182 = ZfBR 2010, 474).
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  • VGH Bayern, 10.08.2010 - 15 N 09.859  

    Festsetzung eines Sondergebietes "Freizeit und Erholung" sowie eines

    So ermöglicht etwa § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als städtebauliche Vorschrift, eine bisher zulässige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft zu schaffen (BVerwG vom 3.12.1998 NVwZ-RR 1999, 423; Nds OVG vom 8.12.2009 Az. 1 KN 355/07 RdNr. 37).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2011 - 1 MN 112/11  

    Veränderungssperre zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen

    Vielmehr kann die Gemeinde grundsätzlich auch unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2 Nr. 2 BauGB je nach den Gegebenheiten, das heißt bisher zu beobachtender Verschonung des Außenbereichs von Bauwerken sogar weitere Landschaftsteile selbst von privilegierter Bebauung freizuhalten versuchen, beispielsweise um den Tourismus oder aber die Funktion des Außenbereichs als Erholungsfläche zu stärken und zu fördern (vgl. Senatsentscheidung v. 8.12.2009 - 1 KN 355/07 -, BauR 2010, 1181 = AUR 2010, 182 = ZfBR 2010, 474).
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