Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.12.2011 - 2 NB 135/11   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2011 an der Georg-August-Universität Göttingen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2011 an der Georg-August-Universität Göttingen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Teilstudienplatz zum Studium der Humanmedizin

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12  

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2012 - einstweiliger

    "Soweit einige ... Antragsteller darauf hinweisen, dass der Vorschrift des § 7 Abs. 2 LVVO mit Blick auf das abstrakte Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung ausschließlich dienstrechtliche Bedeutung zwischen den Lehrpersonen und ihrem Dienstherrn zukomme, ohne dass die aufgrund dieser Norm gewährten Deputatsverminderungen kapazitätsrechtlich relevant seien, folgt der Senat dem - wie bereits hinsichtlich der gleichlautenden Kritik in den vorherigen Semestern - weiterhin nicht (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 16 m. w. N.).

    Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.) zu gleichlautenden das Sommersemester 2011 betreffenden Einwänden.

    Denn diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 27 m. w. N.).

    zu Recht eine Deputatsreduzierung gewährt worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 32).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2012 - 2 NB 359/11  

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Soweit einige dieser Antragsteller darauf hinweisen, dass der Vorschrift des § 7 Abs. 2 LVVO mit Blick auf das abstrakte Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung ausschließlich dienstrechtliche Bedeutung zwischen den Lehrpersonen und ihrem Dienstherrn zukomme, ohne dass die aufgrund dieser Norm gewährten Deputatsverminderungen kapazitätsrechtlich relevant seien, folgt der Senat dem - wie bereits hinsichtlich der gleichlautenden Kritik in den vorherigen Semestern - weiterhin nicht (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 16 m. w. N.).

    Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 26 ff.) zu gleichlautenden das Sommersemester 2011 betreffenden Einwänden.

    Denn diese sind grundsätzlich bereits mit der generellen Festlegung des Lehrdeputats berücksichtigt (Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 27 m. w. N.).

    zu Recht eine Deputatsreduzierung gewährt worden ist (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 9.11.2011 - 2 NB 135/11 u. a. -, juris Langtext Rdnr. 32).

    3.2.2.1 Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang die seit seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 u. a. - ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 40 ff. m. w. N.) zu der im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage in Ansatz zu bringende Gruppengröße für Vorlesungen von g = 180 (statt g = 250; vgl. hierzu Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, NVwZ-RR 2005, 409, 412) mit dem unsubstantiierten Hinweis auf die "zahlreiche(n) zur Kapazitätserhöhung errichteten großen Hörsäle" infrage stellen, genügen sie bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2012 - 2 NB 51/12  

    (einstweiliger Rechtsschutz - Zulassung zum Studiengang Tiermedizin -

    Mit Blick auf das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung muss allerdings bei derartigen organisatorischen Maßnahmen der Hochschule, die sich im Einzelfall auf das stellenbezogene Lehrangebot auswirken, eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der auch die Belange der Studienplatzbewerber in die Interessenabwägung einzubeziehen (Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 -, juris).
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