Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungsplatzkapazität - zur Kapazitätsberechnung bei Einführung eines Modellstudiengangs
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungsplatzkapazität - zur Kapazitätsberechnung bei Einführung eines Modellstudiengangs
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Im Kapazitätsrechtsstreit können Studienbewerber die materiellen Voraussetzungen der Einführung eines Modellstudiengangs nicht rügen
Verfahrensgang
- VG Hannover, 18.01.2006 - 6 C 6709/05
- OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
Wird zitiert von ... (12)
- OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
Übergangszeit für den Modellstudiengang der Humanmedizin an der MHH - HannibaL
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, formelle oder materielle Bedenken gegen die Errichtung des Modellstudienganges bestünden nicht (Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u.a. -, WS 2005/2006, OVGE 50, 402, juris; v. 24.1.2008 - 2 NB 25/08 u.a. -, WS 2006/2007).b) Soweit einige Antragsteller wegen der unterbliebenen Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern zur Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einen Sicherheitszuschlag vornehmen wollen, hat der Senat bezogen noch auf die Parameter der KapVO 2003 u.a. in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 (- 2 NB 347/06 u.a. -, WS 2005/2006, OVGE 50, 402, juris) ausgeführt:.
Entsprechend gibt es bei dem Modellstudiengang keine Unterscheidung mehr zwischen vorklinischem und klinischem Semester (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u.a. -, OVGE 50, 402, juris, Wintersemester 2005/2006; v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, Wintersemester 2008/2009).
- OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 2 NB 34/08
Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Modellstudiengang HannibaL -; HannibaL; …
Der Senat ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass im Studienjahr 2007/2008 angesichts des Modellcharakters des von der Antragsgegnerin aufgebauten Studienganges Humanmedizin "HannibaL" auf eine normative Berechnungsgrundlage (noch) verzichtet werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2007, - 2 NB 309/06 - Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45).Denn den Antragstellern steht nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich des Einwerbens außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen kein entsprechendes subjektives öffentliches Recht zu (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45).
Im Rahmen einer Kontrollüberlegung hat die Vorinstanz im Anschluss an diesen, in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Ansatz (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45) - die Gesamtzahl der Pflegetage bei der Antragsgegnerin und ihren Lehrkrankenhäusern mit 398.955 Pflegetagen ermittelt und hieraus 1.093,0273 tagesbelegte Betten (398.955 : 365) ermittelt und ausgehend von einem Ausbildungsanteil von 15, 5 % in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KapVO die patientenbezogene Kapazität mit 169, 4192, abgerundet 169 Studienplätzen, berechnet.
- VG Hannover, 10.12.2012 - 8 C 4615/12
Berechnung der Ausbildungskapazität des (Medizin-) Modellstudiengangs HannibaL
Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Modellstudiengang HannibaL vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - (JURIS Langtext) ausgeführt, dass die Einführung des Modellstudiengangs mit der dadurch (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO) bedingten Aufgabe von Teilstudienplätzen die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber nicht in eigenen Rechten verletzt.Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Modellstudiengang HannibaL vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - (JURIS Langtext) unter Hinweis auf die Geltung der Erprobungsklausel in dem gleichlautenden des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des seinerzeit geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (Studienplatz-StV) folgendes ausgeführt:.
- VG Berlin, 24.08.2012 - 30 L 332.12 Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
- VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08
Zulassung zum Studium der Medizin - Modellstudiengang HannibaL (WS 2008/2009); …
Andererseits habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - darauf hingewiesen, dass in den ersten Jahren eines Modellstudienganges eine Schwundberechnung unterbleiben könne.Sie ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -) davon ausgegangen, dass dem Normgeber ein begrenzter Zeitraum zur Entwicklung eines Kapazitätsberechnungsmodells, welches sich nicht nur auf prognostische Einschätzungen, sondern auch auf eine Erprobung des Modellstudiengangs in der Praxis stützen kann, eingeräumt werden muss.
- OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2009/2010
Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (Senat, Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Langtext Rdnr. 11 m. w. N.). - VG Berlin, 21.07.2011 - 30 L 327.11
§ 9 Abs 3 HSchulZulG BE
Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
- VG Berlin, 16.07.2012 - 30 L 22.12 Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
- VG Berlin, 24.01.2011 - 30 L 878.10
Art 6 HSchulZulStVtr BE 2008, § 2 Abs 3 S 9 ÄApprO 2002, § 2 Abs 3 S 12 ÄApprO …
Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.).
- VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11
Außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (WS 2011/2012)
Jedoch ist diese Möglichkeit nur für einen Übergangszeitraum und nur solange eröffnet, wie noch keine tragfähigen Berechnungs- und Prognosegrundlagen vorhanden sind (vgl. Nds. OVG, B. v. 21.12.2006, 2 NB 347/06, juris Rn. 48). - OVG Niedersachsen, 22.12.2010 - 2 NB 209/10
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2010
- OVG Niedersachsen, 22.12.2010 - 2 NB 199/10
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2010
