Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei einer hoheitlichen Verkehrsplanung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zur Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei einer hoheitlichen Verkehrsplanung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14 Abs. 1
Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliches Recht - Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erweiterung der Park- und Rastanlage Holdorf
Zeitschriftenfundstellen
- BauR 2012, 990
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 16.07.2012 - 13 LA 82/11
Kontrolldichte bei der Klage eines unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers …
Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 9 A 9/10 -, juris Rdnr. 36;… Gerichtsbescheid v. 21.09.2010 - 7 A 7/10 -, juris Rdnr. 17; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28; Beschl. v. 06.03.2008 - 13 LA 143/07 (Hochwasserschutzwand Hitzacker) -, juris Rdnrn. 25, 26;… Beschl v. 09.03.2011 - 13 LA 108/10 - (Hochwasserschutzmauer Bullenhausen), juris Rdnr. 10).Wenn sich die Behörde hingegen etwa unzutreffend an die vom Vorhabensträger eingereichten Planungsunterlagen gebunden fühlte und deshalb ernsthaft in Betracht kommende und deshalb zu erwägende Alternativen, die etwa von Dritten (Einwendern) vorgeschlagen worden sind, nicht mal einer Grobprüfung unterzogen hat (…vgl. zur insoweit gegebenen Prüfungspflicht: BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, juris Rdnr. 5 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28) ist ihr regelmäßig zugleich ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen.
