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   OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 2 ME 1245/04   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Entgegennahme und Bescheidung eines Antrags eines Beamten auf Entlassung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Entgegennahme und Bescheidung eines Antrags eines Beamten auf Entlassung

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 02.09.2004 - 2 B 3199/04
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 2 ME 1245/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 197



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 12 K 5527/08  

    Entlassungsantrag, Antrag auf Entlassung, Geldwäsche, Fürsorgepflicht, Rücknahme

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 1 B 1764/04 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 ME 1245/04 - GKÖD, § 30 Rn. 37.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 1 B 1764/04 - (nicht veröffentlicht); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 ME 1245/04 - GKÖD, § 30 Rn. 27; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 30 Rn. 5.

  • VGH Hessen, 09.03.2012 - 1 B 2138/11  
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann diesen im Einzelfall daran hindern, einem Entlassungsantrag des Beamten vor Verstreichen einer ausreichenden Überlegungszeit und gegebenenfalls auch vor einer eingehenden Aufklärung über die rechtlichen Folgen seines Antrags stattzugeben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 ME 1245/04 - juris; VG Aachen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 1 K 106/07 - juris; von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: Oktober 2011, § 23 Beamtenstatusgesetz Rdnr. 177 m.w.N.).
  • VG Aachen, 24.01.2008 - 1 K 106/07  
    Diese Fürsorgepflicht kann den Dienstherrn im Einzelfall daran hindern, einem Entlassungsantrag vor Verstreichen einer gewissen Überlegungszeit und ggf. auch vor einer eingehenden Aufklärung des Beamten über die rechtlichen Folgen seines Antrags stattzugeben, vgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Beier, a. a. O., § 30 Rdnr. 4b; ebenso: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 -, juris.
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