Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins i.R.e. Verbotsverfahrens
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Beschlagnahme von Unterlagen zur Binnenorganisation eines Vereins bei dessen Mitgliedern hinsichtlich Vereinsverbot nur eingeschränkt möglich
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 14.09.2010 - 6 E 2/10
- OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 04.11.2010 - 11 OB 425/10
Durchsuchung und Beschlagnahme nach dem Vereinsgesetz
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Voraussetzung für eine Beschlagnahmeanordnung - wie schon für die Durchsuchungsanordnung - ein Anfangsverdacht für das Vorliegen von Verbotsgründen gegenüber dem betroffenen Verein sowie darauf, dass es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied oder einen "Hintermann" des Vereins handelt und dass schließlich die betroffenen Gegenstände im Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2010 - 11 OB 424/10 -).Dabei dürfen jedoch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der jeweilige Umfang der Ermittlungen und der bereits vorliegende Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörde nicht unberücksichtigt bleiben, d.h. es bedarf jedenfalls bei einem fortgeschrittenen Ermittlungsstand des Verbotsverfahrens sowie bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegenüber zahlreichen Vereinsmitgliedern zur gerichtlichen Bestätigung der Beschlagnahme von Material, das sich nur auf Teile der allgemeinen Binnenorganisation des Vereins bezieht, der näheren Begründung, warum solche Unterlagen in diesem Verfahrensstadium unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnislage für ein Verbotsverfahren überhaupt noch von Bedeutung sein können und sich nicht lediglich auf unerhebliche oder zwar erhebliche, aber unbestrittene oder schon anderweitig hinreichend belegte Tatsachen beziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.10.2010 - 11 OB 424/10 -).
