Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr im Rahmen der Abfallbeseitigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr im Rahmen der Abfallbeseitigung

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Einheitliche Grundgebühr für Abfallbeseitigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NAbfG § 12 Abs. 5; NAbfG § 12 Abs. 6 S. 1; NKAG § 5 Abs. 3 S. 1
    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr in Fällen einer Quersubventionierung; Berücksichtigung eines verstärkten Abfallaufkommens bei bestimmten Gruppen i.R.d. Wahl des Gebührenmodells durch den Träger der Abfallentsorgung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abfallgrundgebühren aufgrund rechtsfehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung rechtswidrig - Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten gleich hohen Grundgebühr ungerechtfertigt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auch in den Fällen einer Quersubventionierung dürfen abfallmengenabhängige Kosten nicht in die Kalkulation der Grundgebühr eingestellt werden

Verfahrensgang

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 1313/07
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 914



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10  

    Wirksamkeit des Grundgebührensatzes in einer Abfallgebührensatzung;

    Zur Unwirksamkeit eines Grundgebührensatzes, in dessen Kalkulation auch variable Kosten für die Sperrabfallentsorgung einbezogen wurden (Anschluss an das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09).

    Im Übrigen verstoße die angegriffene Gebührensatzung auch gegen die vom Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 (9 LB 168/09) entwickelten Grundsätze, weil die Grundgebühr unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme einheitlich erhoben werde und mit der Grundgebühr nicht nur die Fixkosten, sondern auch variable Kosten finanziert würden.

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 12 Abs. 6 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - NVwZ-RR 2011, 914 m. w. Nw.).

    Nur dieser Teil der Kosten kann dann (ganz oder teilweise) den sog. Fixkosten zugeordnet und über die Grundgebühr als Teil der einheitlichen Abfallgebühr abgerechnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O., m. w. Nw.; zur zulässigen Höhe der Grundgebühr bei Quersubventionierung: Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O.).

    Die daraus folgende Einbeziehung auch der variablen Kostenanteile der Sperrabfallabfuhr in die Ermittlung des Grundgebührensatzes verstößt gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.) und hat die Unwirksamkeit des Grundgebührensatzes für die Sackabfuhr zur Folge.

    Es kann dahinstehen, ob ein Anteil der Grundgebühr von 80, 78 v. H. am Gesamtgebührenaufkommen für die Sackabfuhr schon deshalb nicht mehr von § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG gedeckt ist, weil nach der Intention des Landesgesetzgebers davon auszugehen ist, dass die begründeten Ausnahmefälle auf einen Anteil der Grundgebühren von maximal 75 v. H. am gesamten Gebührenaufkommen beschränkt werden sollten (in diesem Sinne die Senatsurteile vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. und vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - a. a. O.).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10  

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).

    Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr etwa nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten setzt eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10  

    Zulässigkeit eines einheitlichen, die konkrete Nutzung des Grundstücks

    (3) Ein einheitlicher Maßstab, der Wohn- und Gewerbeeinheiten bzw. Wohnungen und Gewerbebetriebe und andere wirtschaftliche Betriebe gleichsetzt, kann zwar weiterhin auch dadurch gerechtfertigt werden, dass der über die Grundgebühr refinanzierte Gesamtkostenanteil so niedrig ist, dass das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom konkreten Ausmaß ihrer Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft, mit verursacht wird und sie alle jedenfalls bis zur Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, zit. nach [...] zur Trinkwasserversorgung; vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, zit. nach [...]; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 - und Urt. v. 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 -, jeweils zit. nach [...] zur Abfallentsorgung).
  • VG Göttingen, 17.04.2012 - 3 A 389/10  

    Einheitliche Straßenreinigungsgebühr für Sommer- und Winterdienst

    Dieses landesgesetzliche Äquivalenzprinzip schreibt also vor, dass die Gebühr nach einem Maßstab zu bemessen ist, der im Wesentlichen an der von der Einrichtung erbrachten Leistung ausgerichtet sein muss (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 -, juris, Rn 27, m.w.N.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 22.09.2011 - 4 N 10.315 -, juris, Rn 22).
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