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   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" darf vorerst nicht in Betrieb gehen

Verfahrensgang

  • VG Minden - 11 L 555/11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11  
    Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen hat das OVG NRW mit Beschluss vom 03.05.2012 zurückgewiesen (Az. 8 B 1521/11).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 57.

    vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 25 ff.

    Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 10 ff. m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 11 ff.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch bemängelt hat, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 16 ff., es fehle an einer Festlegung der Standorte der RDMS im Genehmigungsbescheid, weil dies einer "Abstimmung" zwischen Betreiber und Genehmigungsbehörde vorbehalten bleiben solle, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 diesen Bedenken Rechnung.

    Mangelnde diesbezügliche Regelungen hatte das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18 ff., ebenso gerügt wie das Fehlen einer - noch in einem Genehmigungsentwurf vom 25.06.2011 vorgesehenen - transpondergestützten Fahrzeugerfassung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 20 ff.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 und 25.

    Das OVG NRW hat dies im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 27 und 30, aber nur im Zusammenhang mit den noch in der Genehmigung vom 29.07.2011 enthaltenen "Sonderbetriebstagen" und der nach Nr. 7.2 Absatz 3 TA Lärm diesbezüglich im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung beanstandet.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hat, es fehle für den Fall, dass es zu einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der RDMS komme, an ausreichenden Vorkehrungen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb mit Blick auf die Wahrung nachbarlicher Rechte sicherzustellen, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 ff. und 25, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 dem ebenfalls ausreichend Rechnung.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 24.

    Der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 sieht weiterhin - entsprechend der Empfehlung des OVG NRW -, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18, die Ermittlung der Geräuschimmissionen an geeigneten Ersatzimmissionsorten (EIO) gemäß Nr. A 3.4.2 des Anhangs zur TA Lärm vor.

  • VG Aachen, 03.09.2012 - 6 L 250/12  
    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
  • VG Aachen, 03.09.2012 - 6 L 311/12  
    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
  • VG Aachen, 05.07.2012 - 6 L 14/12  
    Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide .
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