Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2004 - 6 A 619/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Streichung des sog. AZV-Tages grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • LAG Düsseldorf, 14.07.2005 - 11 Sa 615/05  

    Tariflicher Arbeitszeitverkürzungs-Tag als besondere Arbeitszeit -

    Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -).

    Denn bei einem tarifvertraglich vorgesehenen AZV-Tag handelt es sich trotz praktischer Ähnlichkeiten mit Erholungsurlaub um eine besondere Arbeitszeitregelung und eben nicht um eine Urlaubsregelung (vgl. insoweit zur Parallelproblematik im Beamtenrecht OVG NRW v. 04.08.2004 6 A 619/04).

  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 26 K 6021/04  
    2003, 213 f.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. August 2004 - 6 A 619/04 - und Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 1459/04 -: eine unechte Rückwirkung betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm, wobei die Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt und als solche noch nicht abgeschlossen sind.

    2003, 213 f.; Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1/00 -, NVwZ-RR 2001, 671 (673); OVG NRW, Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 619/04 - (S. 17 UA).

  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 26 K 3098/04  
    2003, 213 f.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. August 2004 - 6 A 619/04 - und Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 1459/04 -: eine unechte Rückwirkung betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm, wobei die Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt und als solche noch nicht abgeschlossen sind.

    2003, 213 f.; Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1/00 -, NVwZ-RR 2001, 671 (673); OVG NRW, Urteil vom 4. August 2003 - 6 A 619/04 - (S. 17 UA).

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