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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2002 - 8 A 480/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • VG Köln, 11.08.2006 - 14 K 1718/03  
    Damit habe aber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sei-nem Urteil vom 13. Juni 2002 - 8 A 480/01 - die Bezirksregierung Köln von der ihr ge-mäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Befugnis wirksam Gebrauch gemacht, Abgrabungsflächen im Gebietsentwicklungsplan mit dem raumordnerischen Ziel darzu-stellen, den Abbau von abgrabungswürdigen Bodenschätzen zu konzentrieren und in den übrigen Gebieten möglichst zu verhindern.

    vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, S. 33 (38); a.A. noch OVG NRW, Urt. v. 13.6.2002 - 8 A 480/01 -, NuR 2003, S. 47 (49).

    Den vorstehenden Ausführungen steht auch nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 - 8 A 480/01 -, auf das sich der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 10. März 2003 maßgeblich beruft, Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Gebietsentwicklungsplan (jetzt Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen BSAB mit grundsätzlich gebietsexterner Ausschlusswirkung nicht erhoben hat.

    vgl. hierzu: OVG NRW, Urt. v. 13.6.2002 - 8 A 480/01 -, NuR 2003, S. 47 (49 ff.).

    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Rechtsgrundlage für eine Festlegung von Vorranggebieten mit gebietsexterner Ausschlusswirkung in Regionalplänen (früher Gebietsentwicklungsplänen) nach dem LPlG NRW a.F. sowie im Hinblick auf die Auslegung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 ROG n.F. grundsätzliche Bedeutung hat und das vorliegende Urteil vom Urteil des OVG NRW vom 13.06.2002 - 8 A 480/01 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2007 - 8 A 4566/04  

    Konzentrationszonen für Windkraftnutzung in Regionalplan

    OVG NRW, Urteil vom 13.6.2002 - 8 A 480/01 -, NuR 2003, 47.
  • VG Düsseldorf, 14.10.2004 - 4 K 180/02  
    Sie darf sich als rahmenrechtliche Planung grundsätzlich an global und pauschalierend festgelegten Kriterien orientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01).

    Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde das Gewicht dieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im Rahmen des Möglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, der auf der Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im Regierungsbezirk Düsseldorf (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu Stande gekommen ist).

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  • VG Düsseldorf, 18.03.2004 - 4 K 2621/00  
    Sie darf sich als rahmenrechtliche Planung grundsätzlich an global und pauschalierend festgelegten Kriterien orientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01).

    Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde das Gewicht dieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im Rahmen des Möglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L1, der auf der Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im Regierungsbezirk E (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu Stande gekommen ist).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2003 - 5 S 1657/01  

    Umweltrecht - Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und öffentlichem Baurecht

    Es müssen nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB eignen, im Flächennutzungsplan dargestellt werden (vgl. auch OVG Schleswig Beschl. v. 27.08.1999 - 2 L 181/98 - NordÖR 1999, 455; OVG Münster, Urt. v. 13.06.2002 - 8 A 480/01 - NuR 2003, 47; Sächs. OVG Urt. v. 26.11.2002 - 1 D 36/01 - SächsVBl 2003, 84).
  • VG Aachen, 15.12.2011 - 5 K 825/08  
    Ob dieser abstrakte Rahmen, der - wie von der Klägerin gerügt - die vom Bundesverwaltungsgericht für Windenergieanlagen vorgesehene abschnittsweise Ausarbeitung eines Plankonzepts in Form von harten und weichen Tabuzonen sowie Potentialflächen nicht berücksichtigt, sondern im Hinblick darauf, dass Abgrabungen Flächen praktisch verbrauchen und nur sehr eingeschränkt Folgenutzungen zulassen, die Standortuntersuchungen auf Erweiterungsbereiche im Anschluss an bereits ausgewiesene bzw. bestehende Abgrabungen beschränkt, dem Substanzgebot Genüge tut, vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19/10 -, a.a.O.; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 8 A 480/01 -, NuR 2003, 46 ff., brauchte die Kammer nicht zu entscheiden.
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