Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - 6 B 898/12   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gericht der Hauptsache Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehende dienstliche Gründe Funktionsbewertung Funktionszuordnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gericht der Hauptsache Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehende dienstliche Gründe Funktionsbewertung Funktionszuordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG NRW § 32 Abs. 1 S. 1; LBG NRW § 115
    Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand bei Entgegenstehen von dienstlichen Gründen in Form der Unvereinbarkeit mit dem Personalkonzept; Beschränkungswirkung der Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn auf die gerichtlichen Kontrolle i.R.v. personalwirtschaftlichen Entscheidungen

  • rechtsportal.de

    LBG NRW § 32 Abs. 1 S. 1; LBG NRW § 115
    Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand bei Entgegenstehen von dienstlichen Gründen in Form der Unvereinbarkeit mit dem Personalkonzept; Beschränkungswirkung der Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn auf die gerichtlichen Kontrolle i.R.v. personalwirtschaftlichen Entscheidungen




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Wird zitiert von ...  

  • VG Karlsruhe, 12.09.2012 - 1 K 1931/12  

    Der hinausgeschobene Eintritt in den Ruhestand

    Andernfalls liefe die Vorschrift, die die Möglichkeiten des § 39 LBG für eine Übergangszeit in Kenntnis dieser Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht erheblich erweitern will, weitgehend leer (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 -6 B 898/12 -, juris Rn 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 10; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2012 - 5 K 751/12 -, juris Rn 27).

    Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, droht dem Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2012 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da der zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rn 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 B 898/12 -, juris Rn 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 6).

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