Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - 18 B 1707/05   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 7 L 1032/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2006 - 18 B 1707/05



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2012 - 18 B 1585/11  

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Gewährung von

    Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort gemäß § 4 OBG NRW örtlich zuständige Ausländerbehörde kann verpflichtet sein, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der kein Asylverfahren betrieben hat und dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer (Zweit-)Duldung zu ermöglichen (wie Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 -).

    Es entspricht der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 -, juris, vom 2. März 2005 - 18 B 263/05 -, juris, und vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 - vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, dass die für den vorgesehenen Aufenthaltsort gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständige Ausländerbehörde einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der kein Asylverfahren betrieben hat, vgl. zu den Besonderheiten bei ehemaligen Asylbewerbern Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - 18 B 1702/09 -, AuAS 2010, 176; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2012, § 61 Rdnr. 25, und dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer (Zweit-)Duldung ermöglichen kann.

    vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 61 Rdnr. 8.

  • VG Münster, 01.03.2010 - 8 K 2134/08  
    Die Vorschrift dient primär der besseren Überwachung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer (OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, www.nrwe.de, Rn. 24 = InfAuslR 2006, 64; vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 -, www.nrwe.de, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2007 - 18 B 2038/07  

    Duldung Abschiebungsschutz Passivlegitimation örtliche Zuständigkeit

    Hinsichtlich des möglichen Erfolgs eines in X. zu stellenden Antrags auf Erteilung einer Duldung wird noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des ebenfalls mit Ausländerangelegenheiten befassten 19. Senats des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, dem der 18. Senat sich angeschlossen hat, vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 - die für den vorgesehenen Aufenthaltsort örtlich zuständige Ausländerbehörde einem geduldeten Ausländer, auch wenn dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt sein sollte, einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel durch Erteilung einer Duldung ermöglichen kann.
  • VG Aachen, 12.09.2011 - 8 L 244/11  
    Im Übrigen darf auf die nach Auffassung der Kammer zutreffende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den daraus möglicherweise entstehenden, weder nach nordrhein-westfälischem Landesrecht noch bundesrechtlich ausgeschlossenen Mehrfachzuständigkeiten auch bei Vorliegen von örtlichen Aufenthaltsbeschränkungen oder einer anderweitigen Verteilung verwiesen werden, OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64, vom 17. Februar 2006 - 18 B 1707/05 - und vom 7. März 2008 - 18 B 40/80-.
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