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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - 21d A 2732/04.O   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 21d A 767/07  
    Das Vorliegen des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache ist zu verneinen, weil angesichts der zugeeigneten Waren mit einem Wert von 268, 89 Euro die Grenze zu einer nicht mehr geringwertigen Sache, die ohne starre Festsetzung bei etwa 50 Euro liegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108, 109; OVG NRW, Urteil vom 22.2.2006 - 21d A 2732/04.O -, RiA 2007, 134, deutlich überschritten ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2007 - 21d A 4059/06  
    Die Disziplinarkammer hat zutreffend das Vorliegen des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache verneint, weil angesichts der zugeeigneten 1.476,33 Euro die Grenze zu einer nicht mehr geringwertigen Sache, die ohne starre Festsetzung bei etwa 50 Euro liegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.2002 - 1 D 31.01 -, NVwZ 2003, 108, 109; OVG NRW, Urteil vom 22.2.2006 - 21d A 2732/04.O -, deutlich überschritten ist.
  • VG Meiningen, 31.07.2006 - 6 D 60004/05  

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Entfernung eines (Polizei-) Beamten aus dem

    Zwar liegt der veruntreute Verwarngeldbetrag von insgesamt 50,- EUR an der Bagatellgrenze (vgl. hierzu m. w. N. zur Rspr.: OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.02.2006 - 21d A 2732/04.O -, zitiert nach Juris), so dass dieser Milderungsgrund grundsätzlich anwendbar wäre.
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