Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2000 - 8 A 2429/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 2001, 184



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VG Neustadt, 07.05.2007 - 3 K 1345/06  

    Kfz-Überwachungsanstalt - Anerkennung

    Die Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden staatlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung durch anerkannte Überwachungsorganisationen setze unverzichtbar voraus, dass die Organisation über eine leistungsfähige Binnenstruktur im Bundesgebiet verfüge (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 861/01 - OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 - ).

    Damit wurde eine verfassungsrechtlich hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber auf dem Gebiet der Zulassung von Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung geschaffen, nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 - (NZV 2001, S. 184 ff. und juris) die Anlage VIII b zu § 29 StVZO (BGBl. 1998 I S. 1070) mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG für verfassungswidrig und deshalb für nichtig erklärt hatte.

    Dies folgt daraus, dass die Wahrnehmung der die Verkehrssicherheit berührenden staatlichen Aufgabe der Fahrzeugüberwachung durch anerkannte Überwachungsorganisationen als Beliehene unverzichtbar voraussetzt, dass die Organisation über eine leistungsfähige Binnenstruktur im Bundesgebiet verfügt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 861/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 545 ff. und juris; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 -, NZV 2001, S. 184).

  • BVerfG, 21.03.2002 - 1 BvR 861/01  

    Rechtsstellung einer Überwachungsorganisation freiberuflicher

    b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99 -,.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 - 6 A 10154/10  

    Zuständigkeit einer nach Anlage VIIIb Straßenverkehrszulassungsordnung ( StVZO )

    a) Die von der Beklagten ausgesprochenen Betrauungen des Klägers sind als Verwaltungsakte anzusehen, die selbständig neben den von den Beteiligten geschlossenen Verträgen bestehen und den Kläger mit den der Beklagten verliehenen hoheitlichen Befugnissen (unter-)beleihen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2000 - 8 A 2429/99, NZV 2001, 184; Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 Rn. 22) .

    Zwar ergingen die hier maßgeblichen Anerkennungsbescheide im Jahre 1990 auf der Grundlage der damaligen Nr. 7 der Anlage VIII zu § 29 StVZO, die auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 B 198.00 - VRS 101, 315; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2000, a.a.O.).

mehr
  • VG Koblenz, 07.12.2009 - 4 K 304/09  

    Straßenverkehrszulassungsrecht, Beleihungsrechtsverhältnis

    Sie waren nicht zu verwechseln mit den Prüfingenieuren bei den Überwachungsorganisationen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2000 - 8 A 2429/99 - vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 29 Rdn. 22).

    Den bisherigen Ausführungen steht nicht entgegen, dass sowohl die Anlage VIII zu § 29 StVZO in der Fassung vom 24.05.1989 als auch die Anlage VIII b zu § 29 StVZO in der Fassung vom 20.05.1998 ungültig waren, da sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG a.F. gedeckt waren (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2000 - 8 A 2429/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 3 B 198/00 - und BVerfG, Beschluss vom 21.03.2002 - 1 BvR 861/01 -) Denn die ungültigen Vorschriften der StVZO mussten zur Vermeidung eines verfassungsrechtlich unhaltbaren Zustands für eine Über­gangszeit weiterhin angewandt werden.

  • BVerwG, 03.04.2003 - 3 B 18.03  
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 22. September 2000 ( 8 A 2429/99 NZV , 184 ff.) die letztgenannte Vorschrift für weil nicht auf einer genügenden gesetzlichen Ermächtigung beruhend nichtig erklärt und nur im Sinne einer "Notkompetenz" anwendbar beurteilt hatte (vgl. auch den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 11. April 2001 BVerwG 3 B .00 sowie den vorerwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 1 BvR 861/01 ), verlagerte sich das Hauptgewicht der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren zunächst auf die Frage, ob die Klägerin etwas daraus herleiten kann, dass sie so ihr Vorbringen die personenbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen nach altem Recht erfüllt habe, sowie später als Folge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl I S. ) darauf, ob durch die gültige Fassung der Anerkennungsvoraussetzungen den berechtigten verfassungsrechtlichen Interessen von Altbewerbern Genüge getan worden sei.
  • VG Darmstadt, 12.11.2002 - 3 G 2244/02  
    Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Beauftragung des Beigeladenen mit der Notfallversorgung ist ebenfalls ausgeschlossen, obgleich sie auch als gemeinnützige Organisation grundsätzlich Träger dieses Grundrechts sein kann (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 22.09.2000, 8 A 2429/99, zitiert nach Juris).
  • VG Weimar, 13.04.2011 - 3 K 740/10  

    Wasserrecht; Nichtigkeit des § 5 ThürIndEVO; Prüfer; Richterliche Notkompetenz;

    Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.09.2000 - 8 A 2429/99 - J URIS, Rdnr. 82 ff.) hat hierzu in einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall der Nichtigkeit der Rechtsverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen zur Kfz-Überwachung ausgeführt: "Vielmehr ist übergangsweise von einer Fortgeltung der betroffenen Bestimmungen auszugehen.
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