Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 1 A 1988/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelungen in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) mit Art. 3 Abs. 1 GG bei Nichteinbeziehung einer Person in den zulageberechtigten Personenkreis bis zum 31. Dezember 2007 und Nichtgewährung einer erhöhten Erschwerniszulage ab diesem Zeitpunkt; Rechtfertigung ungleicher Besoldungen von Polizeivollzugsbeamten in dem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes (MEK BKA) und der Observationseinheiten Zoll (OEZ) und der Mobilen Fahndungseinheit der Bundespolizei (MFE); Verstoß einer mit einer Generalisierungsbefugnis und Typisierungsbefugnis und Pauschalisierungsbefugnis des Normgebers verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Einschränkung des Regelungsspielraums und Typisierungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG durch das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzips; Gefährdungen durch den Zugriff auf gewaltbereite und bewaffnete Täter und der bearbeitete Kriminalitäsbereich der Polizeieinheit und die Zusammenarbeit mit anderen Spezialeinheiten und die Einsatzdauer und der räumliche Einsatzbereich und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Fortbildung als erschwernisbegründende Tatsachen i.S.d. § 22 EZulV

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zulässige Ungleichbehandlung, wenn Polizist bei Mobiler Fahndungseinheit der Bundespolizei keine Erschwerniszulage wie beim MEK BKA erhält

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - 1 A 833/08  

    Unbezifferter Klageantrag im Falle von Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, a. a. O., Rn. 20, m. w. N.; Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris Rn. 50 ff., und zuletzt Beschluss des Senats vom 28. Januar 2011 - 1 A 1988/09 -, n. v., jeweils m. w. N., ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie dann entbehrlich, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
  • VG Düsseldorf, 14.02.2012 - 26 K 9014/10  

    Beamte Besoldung Zeitguthaben Arbeitszeit Ausgleich Freizeitausgleich Mehrarbeit

    Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 56/07 - NVwZ 2009, 924 und vom 22. Juli 1999 2 C 14.98 - DÖD 2000, 87, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 - Juris Rn. 50 ff. und Beschluss vom 28. Januar 2011 - 1 A 1988/09 - Juris, jeweils m. w. N., die Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
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