Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Aus für private Sportwetten in NRW

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten in NRW verboten

mehr
  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten sind verboten

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz in Sportwettenverfahren

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • kommunen-in-nrw.de (Zusammenfassung)

    Aus für private Sportwetten in NRW

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OVG Münster vom 28.06.2006, Az.: 4 B 961/06 (Untersagung der Vermittlung von Sportwetten)" von WissMit. Tobias Kruis, original erschienen in: EuZW 2006, 606 - 608.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des OVG NRW vom 28.06.2006, Az.: 4 B 961/06 (Zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter)" von Dr. Ulrich Karpenstein und Kathrin Kuhnert, original erschienen in: DVBl 2006, 1462 - 1467.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Temporäre Durchbrechung des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts beim Vorliegen "inakzeptabler Regelungslücken" (zugleich Anm. zum Beschluss des OVG Münster vom 28.06.2006, Az.:4 B 961/06)" von WissAss. Dr. Jörg Philipp Terhechte, original erschienen in: EuR 2006, 828 - 847.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EuZW 2006, 603
  • EuZW 2006, 606
  • DVBl 2006, 1462
  • NVwZ 2006, 1078



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Wird zitiert von ... (169)  

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06  

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

    Da das Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).

    Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06  

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Da das Hessische Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Soweit diese Norm ein Repressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthält, ist dies bei der anzuwendenden Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 - VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - Hamburgisches OVG, B. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).

    Als Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde des Bundeslandes, also hier nach dem Sportwetten/Lottogesetz Hessen, in Betracht kommen (vgl. dazu grds. BVerwG, U. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).

    Zwar sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 , Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

    Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

    Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 13 B 1796/06  

    Internetwerbung für private Sportwetten kann untersagt werden

    zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, 603.

    BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 (1267, Rdnr. 159); OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006, a.a.O., S. 604; Bay. VGH, Beschluss vom 14.9.2006 - 24 CS 06.2132 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -.

    OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006, a.a.O., S. 604.

    OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006, a.a.O., S. 604.

    OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006, a.a.O., S. 604.

    auch Kruis, Anm. zum Beschluss des OVG NRW vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, 606, und zu vergleichbaren Sach- und Rechtslagen in anderen Bundesländern u.a.: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; Bay. VGH , a.a.O.; OVG Rh.-Pf., a.a.O.; Hamb. OVG, a.a.O.

    Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es gebietet, so OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2006, a.a.O., S. 605, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

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