Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sportwettenmonopol rechtswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Staatliches Sportwetten-Monopol ist europarechtswidrig - Unterlassungsverfügungen gegen private Sportwettbüros rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

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  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatsmonopol für Sportwetten ist europarechtswidrig

  • wbs-law.de (Pressemitteilung)

    OVG Münster erlaubt privaten Wettbüros die Durchführung von Sportwetten

  • rp-online.de (Pressebericht, 22.10.2011)

    Lottoziehung im TV: Lockt das Fernsehen in die Spielsucht?

Besprechungen u.ä. (2)

  • wbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ziehung der Lottozahlen - Unzulässige Werbung für Glücksspiel

  • lto.de (Entscheidungsanmerkung)

    Lottoziehung im TV: Nimmt das OVG Münster der Lottofee den Job weg?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2012, 161



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Wird zitiert von ... (41)  

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271  

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Die auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, soweit sie (allein) auf die unionsrechtswidrigen Staatsmonopolbestimmungen des § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und die danach generell fehlende Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten privater Wettveranstalter gestützt ist (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 33; vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 Ls. 2. und RdNr. 182).

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505  

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es zunächst Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz) und nicht des streitentscheidenden Gerichts, die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken (vgl. OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 189) und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482  

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

mehr
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483  

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273  

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595  

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596  

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09  
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 36, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 53, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 192ff.

    vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 44.

    Die Monopolträger in der Bundesrepublik, deren Werbetätigkeit insgesamt in den Blick zu nehmen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 69ff. m. w. N. zur st. Rspr.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 68; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 53ff.; für die bundesweite Betrachtung bei der Werbung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 B 31.08 -, juris, Rn. 11, betreiben systematisch unzulässige Werbung.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 58ff.; siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, www.nrwe.de, Rn. 53ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris, Rn. 71ff.

    Auch insoweit bezieht sich die Kammer auf die Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2011 sowie die dort vorgenommene Bewertung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 83ff., und macht sich diese in Fortführung ihrer ständigen Rechtsprechung zu eigen.

    Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV von der Unwirksamkeit des Sportwettenmonopols nicht erfasst wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 77, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 190f., und der Kläger, der über keine Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfügt, damit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verstößt, hat die Beklagte ihr Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 -, juris, Rn. 53; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 2.10 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 192ff.

    vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, www.nrwe.de, Rn. 83ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Februar 2011 - 1 K 2979/07 -, juris, Rn. 29ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. September 2011 - 1 L 460/11 - siehe auch VG Minden, Urteil vom 8. August 2011 - 3 K 816/11 -, www.nrwe.de, Rn. 33ff.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 1 K 4589/07 -, juris, Rn. 47ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. April 2011 - 7 K 3095/09 -, juris, Rn. 44ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1331/11  

    Werbung im Internet für öffentliches Glücksspiel

    Allerdings sieht der Senat aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris, zur Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften Anlass, die Vereinbarkeit der Regelungen in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV mit dem Unionsrecht erneut grundsätzlich zu prüfen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549 = juris, Rdnr. 77; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 183.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 46 f., die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen zusammengefasst, die im Falle der Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols an die Werbung der Monopolträger zu stellen sind.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 48.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 61, zu einem entsprechenden Hinweis auf der Internetseite des Deutschen Lotto- und Totoblocks (www.lotto.de).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, a. a. O., Rdnr. 52 und 56; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 55 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1135/11  

    Überprüfung der Vereinbarkeit der Verbotsregelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 GlüStV

    Allerdings sieht der Senat aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris, zur Werbepraxis der Landeslotteriegesellschaften Anlass, die Vereinbarkeit der Regelungen in § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV mit dem Unionsrecht erneut grundsätzlich zu prüfen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549 = juris, Rdnr. 77; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 183.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 46 f., die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen zusammengefasst, die im Falle der Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols an die Werbung der Monopolträger zu stellen sind.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 48.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 61, zu einem entsprechenden Hinweis auf der Internetseite des Deutschen Lotto- und Totoblocks (www.lotto.de).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, a. a. O., Rdnr. 52 und 56; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, a. a. O., Rdnr. 55 ff.

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506  

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08  

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257  

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 1965/07  

    Sportwettbüros in Spielhallen sind unzulässig

  • LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11  

    Art 100 Abs 1 S 2 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 5 S 1 GlSpielWStVtrAG BE,

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770  

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258  

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11  

    Glücksspielrecht, Lotterierecht, Ordnungsrecht

  • VG Karlsruhe, 27.08.2012 - 3 K 882/12  

    § 9 GKL/GlüÄndStVtrG BW, § 4 Abs 4 GKL/GlüÄndStVtrG BW, § 4 Abs 5

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11  

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.705  

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Rücknahme; Staatsmonopol;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 13 E 64/12  

    Ablehnung der gerichtlichen Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06  

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936  

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07  

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 4 B 1425/11  

    Anforderungen an den Grundverwaltungsakt als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290  

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889  

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2012 - 1 S 161.11  

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 5 K 10.1418  

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1400  

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VG Augsburg, 21.06.2012 - Au 5 K 10.1398  

    Fortsetzungsfeststellungsklagen; Erledigung; Untersagung Sportwettenvermittlung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313  

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2012 - 1 S 164.11  

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 19 K 2004/10  

    Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit;

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.716  

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Klagefrist; Empfängerfaxgerät ohne

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004  

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240  

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466  

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90  

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VG Augsburg, 10.05.2012 - Au 5 K 11.291  

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Staatsmonopol;

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