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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2002 - 1 B 10259/02.OVG   

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  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.2005 - 1 C 12018/04  

    Anfechtung eines bestandskräftigen Bebauungsplans?

    Derartige Überlegungen eröffnen die "nachträgliche" Anfechtbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch Betroffene der Änderungsplanfeststellung aber jedenfalls dann nicht, wenn Letztere lediglich einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet, sodass auf die Klage eines hierdurch Betroffenen hin - auch dann, wenn die gesamte Planfeststellung in einem einheitlichen Planfeststellungsbeschluss erfolgen würde - allenfalls dieser Teil der Planfeststellung aufgehoben werden kann (vgl. hierzu den die Planfeststellung eines Wirtschaftswegs betreffenden Beschluss des Senats vom 1. März 2002 - 1 B 10259/02.OVG - Umdr. S. 4 f. - ESOVGRP - und das Urteil des Senats vom 13. März 2002 - 1 C 10434/01.OVG - Umdr. S. 12 f. - ESOVGRP - jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1988, NVwZ-RR 1989, 241 und vom 13. Januar 1989, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 81; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 6 Rdnr. 159 und Paetow, DVBl 1985, 369, 374).
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