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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2000 - 8 C 11556/98.OVG   

Volltextveröffentlichungen

  • Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

    Ziele der Raumordnung, Anpassungsgebot, regionaler Grünzug, Kernraum für Biotopschutz, Verkehrsverlagerung, Abschnittsbildung, Eingriff in Natur und Landschaft, potentielles FFH-Gebiet, erhebliche Beeinträchtigung, Ausgleich, ökologische Aufwertung




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 8 C 10751/06  

    Befreiung vom FFH-Recht für Ortsumgehungsstraße

    Der Bebauungsplan über den ersten Teil der Ortsrandstraße war Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Senat (Az.: 8 C 11432/96, 8 C 11556/98).

    Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. (8 C 11556/98.OVG), zum ersten Teil der Ortsrandstraße verwiesen werden.

    Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Germersheim auf sie zukommenden Kosten für Bau und Unterhalt (auch) des zweiten Teils der Ortsrandstraße (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. - 8 C 11556/98.OVG -) aus Verkäufen von gemeindeeigenen Grundstücken in dem geplanten Wohngebiet "Waldäcker" zu finanzieren beabsichtigt.

    Dass der Bebauungsplan zu dem zweiten Teil der Ortsrandstraße im Einklang mit den Zielen des weiterhin geltenden Landesentwicklungsprogramms 1995 steht, hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren zu dem ersten Teil der Straße dargelegt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000, UA S. 17 ff. - 8 C 11556/98.OVG -); hierauf kann Bezug genommen werden.

    Die insgesamt pauschalierende Vorgehensweise der Sachverständigen genügt für die von der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung über den Bebauungsplan (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 21 - 8 C 11556/98.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06  

    Bauplanungsrecht; Normenkontrolle

    Der Bebauungsplan über den ersten Teil der Ortsrand­straße war Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Senat (Az.: 8 C 11432/96, 8 C 11556/98).

    Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. (8 C 11556/98.OVG), zum ersten Teil der Ortsrandstraße verwiesen werden.

    Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Germersheim auf sie zukommen­den Kosten für Bau und Unterhalt (auch) des zweiten Teils der Ortsrandstraße (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. - 8 C 11556/98.OVG -) aus Verkäufen von gemeindeeigenen Grundstücken in dem geplanten Wohngebiet "Waldäcker" zu finanzieren beabsichtigt.

    Dass der Bebauungsplan zu dem zweiten Teil der Ortsrandstraße im Einklang mit den Zielen des weiterhin geltenden Landesentwicklungsprogramms 1995 steht, hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren zu dem ersten Teil der Straße dargelegt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000, UA S. 17 ff. - 8 C 11556/98.OVG -); hierauf kann Bezug genommen werden.

    Die insgesamt pauschalierende Vorgehensweise der Sachverständigen genügt für die von der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung über den Bebauungsplan (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 21 - 8 C 11556/98.OVG -).

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