Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 369 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1099



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Sigmaringen, 26.01.2006 - 8 K 308/04  

    Mahnwache; Volkstrauertag; Gedenktag; Sondernutzungserlaubnis; Reichweite;

    Die den Veranstaltern der Gedenkfeiern - der Stadt T. und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge - erteilte Sondernutzungserlaubnis schließt für die Dauer ihrer Geltung den Gemeingebrauch anderer aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099).

    Dabei bezieht sich das Gestaltungsrecht der Veranstalter räumlich nicht nur auf das Friedhofgelände selbst, sondern auch auf den daran unmittelbar angrenzenden Bereich - hier den Zugangsbereich zum Friedhofsgelände -, von dem aus zumindest bei extensiver Nutzung Dritte auf die Veranstaltung störend einzuwirken vermochten; dies auch dann, wenn diese Personen hierbei die Grenzen des sonst zulässigen Gemeingebrauchs im Einzelfall nicht überschritten haben sollten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06  

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2

    aa) Das den Veranstaltern der Gedenkfeier auf dem Friedhofsgelände gemäß § 5 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Beklagten eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt diesen das Recht, die Feier nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und unbehelligt von Einwirkungen Dritter abzuhalten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099 ).
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