Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2001 - 1 B 10290/01   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Auch BUND kann Bau vom Hochmoselübergang nicht aufhalten // Richtlinie zum Umweltschutz nicht beeinträchtigt

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Eilantrag des BUND abgelehnt

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 420



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01  

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den von diesen eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10290/01.OVG und 1 B 11257/02.OVG und auf die Planaufstellungsakten des Beklagten (49 Ordner) Bezug genommen.

    Im Rahmen der summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Senat diesen Einwand als zu pauschal angesehen, um ihm ein Vorbringen in Bezug auf ein konkret betroffenes faktisches Vogelschutzgebiet zu entnehmen (Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - Umdruck S. 19).

    Zwar ist das in Rede stehende Vorbringen erst im September 2001 und damit nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG in das vorliegende Verfahren eingeführt worden; auch der erstmalige Vortrag im Verfahren 1 B 10290/01.OVG liegt bereits außerhalb dieser Frist.

    Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Varianten 301 und 305 nicht die Eigenschaften aufweisen, die an eine überregionale Fernstraßenverbindung zu stellen sind (vgl. Bl. 113 f. der Gerichtsakten 1 B 10290/01.OVG; ferner S. 6 der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000); diesem Vortrag als solchem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

    In seinem Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - ist der Senat zu den diesbezüglichen nicht präkludierten Einwendungen des Klägers zwar auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht - des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999 von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den beiden Schutzgebieten ausgegangen (vgl. dort, Umdruck S. 13 f.).

    Hinsichtlich der Verträglichkeit des Straßenbauvorhabens mit den Erhaltungszielen der potentiellen Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" gehen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wie auch der Beschluss des Senats vom 27. September 2001 (a.a.O.) auf der Grundlage des Endberichts vom April 1999 davon aus, dass nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Gehölzstrukturen und einer Grünbrücke) zwar noch Beeinträchtigungen für die beiden genannten Fledermausarten verbleiben, die jedoch nicht die in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichten (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Büros Froelich und Sporbeck vom 23. September 2002 "zur angeblichen Widersprüchlichkeit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung").

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2002 - 1 B 11257/02  
    Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - wird abgelehnt.

    Der auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützte Antrag, unter Abänderung des Be­schlusses des Senats vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - die auf­schiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Dezember 2000 für den Neubau der B 50 im Planfeststellungsabschnitt II zwischen P............ und L.

    Allerdings erwachsen gewisse Zweifel an einer entsprechenden Heranziehung der vorgenannten Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt daraus, dass die ver­änderten Umstände, die der Antragsteller in das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingeführt sehen möchte, in der seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neu­regelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur An­passung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) v e r ä n d e r t e n R e c h t s l a g e begründet sind: Bis zum In-Kraft-Treten des BNatSchGNeuregG bestand die Befugnis des Antragstellers als nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkanntem Verein, Rechtsschutz gegenüber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in Anspruch zu nehmen, gemäß § 37 b LPflG nur in sehr begrenztem Umfang (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 27. September 2001, a.a.O., NuR 2002, 417).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01  
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