Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses außer Vollzug zu setzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 40 Abs. 1
    Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für einen Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses; Begrenzung des Untersuchungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments und die Grundrechte betroffener Bürger

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ostermann-Beschwerde erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Für Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist Verwaltungsrechtsweg eröffnet

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Ostermann reicht Verfassungsbeschwerde ein

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2010, 1315 (Ls.)



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Wird zitiert von ...  

  • VerfGH Saarland, 31.08.2010 - Lv 8/10  

    Finanzbehördliche Akten im Fall Ostermann werden dem Untersuchungsausschuss zur

    Ihm wurde mitgeteilt, die Akten würden dem Untersuchungsausschuss Landtagswahlen 2009 übersandt, wenn nicht bis 2.6.2010, 12 Uhr, einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aktenvorlage beantragt werde (Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 28.5.2010, Bl. 259 der Akten 3 B 205/10 OVG des Saarlandes).

    Mit der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, ihm liege (derzeit) nicht daran, den Adressaten des 2. Beweisbeschlusses die Herausgabe konkreter Akten verbieten zu lassen (Schriftsatz vom 16.7.2010, Bl. 217 der Akten 3 B 205/10, OVG des Saarlandes).

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Beschwerde durch Beschluss vom 3.8.2010 ­ 3 B 205/10 ­ zurückgewiesen.

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